Wann verjähren welche Forderungen?

(1 Bewertungen) +1 -0

Zahlungsausfälle können für Sie als Unternehmer schnell in den Ruin führen. Deshalb sollten Sie alles versuchen, um Ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen. Durch die seit 2001 geltenden verkürzten Verjährungsfristen müssen Sie entsprechend schnell reagieren.

Kein Anspruch auf Leistung nach Verjährung

Das BGB regelt die rechtlichen Grundlagen zur Verjährung. Einer der entscheidenden Sätze ist hierbei in § 214 Abs. 1 BGB festgehalten. Dabei gilt, dass nach Eintritt der Verjährung eine Forderung nicht mehr beglichen werden muss.

Das bedeutet im Klartext, dass Sie eine offene Rechnung auch weiterhin von Ihrem Kunden einfordern können. Dieser kann nun aber die Einrede der Verjährung geltend machen. Er muss in diesem Fall nicht zahlen und Sie können Ihren Anspruch, der zwar nach wie vor besteht, nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Wenn der Kunde trotzdem zahlt

Für Sie bleibt jetzt nur noch eines: Die Hoffnung. Manche Kunden bemerken nicht, dass die Verjährung der Forderung bereits eingetreten ist. Andere wiederum kommen Ihnen entgegen und zahlen die offene Rechnung, obwohl der Anspruch bereits verjährt ist. Dann können Sie sich freuen.

Denn der § 214 Abs. 2 BGB regelt diese Zahlungen, die aus Unkenntnis oder freiwillig erfolgt sind. Sollte Ihr Kunde nämlich nach der Zahlung feststellen, dass die Forderung eigentlich bereits verjährt war, und fordert daraufhin sein Geld zurück, müssen Sie den Betrag nicht erstatten. Sie haben sich nach § 812 Abs. 1 BGB nämlich nicht ungerechtfertigt bereichert, da der Anspruch an sich ja rechtens war.

Aufrechnung bei Verjährungen

Sollten Sie mit Ihrem Kunden eine Aufrechnung vereinbart haben, können Sie diese auch noch nach Verjährung der eigentlichen Forderung geltend machen. Einzige Voraussetzung, die Sie dafür nach § 215 BGB einhalten müssen, ist die, dass die Aufrechnungsvereinbarung bereits zu einem Zeitpunkt bestand, zu dem die Forderung noch nicht verjährt war.

Übrigens kann Ihr Schuldner auch dann zur Zahlung verurteilt werden, wenn er die Einrede der Verjährung im Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat. Das gilt, weil die Einrede der Verjährung nicht geprüft wird.

Lesen Sie im nächsten Teil, was es mit der regelmäßigen Verjährung auf sich hat und welche Ausnahmen dabei gelten.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:


Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen


Häufig gelesen

Vorlage Abtretungserklärung

Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...

E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit

Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...

Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20

Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...

Anlage EÜR für 2009 online

Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...

Zuletzt geschrieben

Fachanwälte beraten Unternehmen Neu

Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...

Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht Neu

Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...

GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle Neu

Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...

Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? Neu

Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...

Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! Neu

Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...