Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Arbeitslosengeld-I-Anspruch
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Teil 2 von 4 aus der Serie:
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss
- Ein attraktives Geschenk vom Staat
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Arbeitslosengeld-I-Anspruch
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Die hauptberufliche Tätigkeit
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Der Businessplan
Wollen Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das haben wir Ihnen bereits im letzten Artikel aufgezeigt. Heute soll es um die wichtigste Grundvoraussetzung gehen: den Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieser muss noch fürwenigstens 90 Tage bestehen. Sie erhalten einen zwölfmonatigen Anspruch, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und einen sechsmonatigen Anspruch bei einer zwölfmonatigen Einzahlung in den letzten zwei Jahren haben.
Achten Sie auf Ruhezeiten
Nach dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub in Anspruch nehmen, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn Sie eine Abfindung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages erhalten. In dieser Zeit dürfen Sie nicht gründen, da Sie nicht als arbeitslos gelten und somit keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben.
Achten Sie auf Sperrzeiten
Auch Sperrzeiten sollten Sie nicht außer Acht lassen. Sie können nach der Sperrzeit, etwa aufgrund einerEigenkündigung, den Gründungszuschuss in vollem Umfang erhalten. Beachten Sie aber, dass die Sperrzeit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verkürzt. Sie müssen also in diesem Fall früher gründen.
Auch während der Sperrzeit können Sie gründen und erhalten den Gründungszuschuss ebenfalls in voller Höhe. Er wird allerdings erst nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt, sodass Sie diese Zeit mit eigenen Ersparnissen überbrücken müssen. Den Antrag für den Gründungszuschuss müssen Sie vor der Gründung abholen, können ihn aber nachträglich einreichen. Dann wird das Geld rückwirkend gezahlt.
Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur hauptberuflichen Selbstständigkeit als Voraussetzung für den Gründungszuschuss.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Selbstständigkeit
- Sperrzeit
- Arbeitslosengeld
- Gründungszuschuss
-
Magazin
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Die hauptberufliche Tätigkeit
- Ein attraktives Geschenk vom Staat
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Der Businessplan
- Kürzung des Gründungszuschuss und die Folgen
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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