Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Arbeitslosengeld-I-Anspruch

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Teil 2 von 4 aus der Serie:
Der Gründungszuschuss


Wollen Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das haben wir Ihnen bereits im letzten Artikel aufgezeigt. Heute soll es um die wichtigste Grundvoraussetzung gehen: den Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieser muss noch fürwenigstens 90 Tage bestehen. Sie erhalten einen zwölfmonatigen Anspruch, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und einen sechsmonatigen Anspruch bei einer zwölfmonatigen Einzahlung in den letzten zwei Jahren haben.

Achten Sie auf Ruhezeiten

Nach dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub in Anspruch nehmen, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn Sie eine Abfindung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages erhalten. In dieser Zeit dürfen Sie nicht gründen, da Sie nicht als arbeitslos gelten und somit keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben.

Achten Sie auf Sperrzeiten

Auch Sperrzeiten sollten Sie nicht außer Acht lassen. Sie können nach der Sperrzeit, etwa aufgrund einerEigenkündigung, den Gründungszuschuss in vollem Umfang erhalten. Beachten Sie aber, dass die Sperrzeit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verkürzt. Sie müssen also in diesem Fall früher gründen.

Auch während der Sperrzeit können Sie gründen und erhalten den Gründungszuschuss ebenfalls in voller Höhe. Er wird allerdings erst nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt, sodass Sie diese Zeit mit eigenen Ersparnissen überbrücken müssen. Den Antrag für den Gründungszuschuss müssen Sie vor der Gründung abholen, können ihn aber nachträglich einreichen. Dann wird das Geld rückwirkend gezahlt.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur hauptberuflichen Selbstständigkeit als Voraussetzung für den Gründungszuschuss.

 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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