Nicht jeder Unternehmer ist zur Anlagenbuchführung verpflichtet

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Die Verpflichtung zur Aufzeichnung des Anlagevermögens besteht nur für die Unternehmer, die nach dem Gesetz verpflichtet sind Bücher zu führen, sprich buchführungspflichtige Selbstständige. Die Voraussetzungen dafür werden im Handelsgesetzbuch festgelegt und sind im Wesentlichen das Vorhandensein eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. GmbHs sind immer buchführungspflichtig.

Anlagenbuchführung nach Steuerrecht

In steuerlicher Sicht kann eine Abgrenzung direkt in Zahlen gefasst werden, was die Unterscheidung etwas erleichtert. So sind Unternehmer zurBuchführung nach dem Steuerrecht verpflichtet, wenn ihr Gesamtumsatz größer als 500.000,- EUR ist oder ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 50.000,- EUR zu Buche schlägt. Jeder Unternehmer sollte deshalb zunächst prüfen, ob er überhaupt Bücher führen muss oder ob der Gewinn auch durch eine einfache Einnahmen –Überschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann.
Kann der Gewinn durch eine so genannte Einnahmen - Überschussrechnung (auch: Vierdreirechnung) ermittelt werden, so ist die Führung einer Anlagenbuchhaltung nicht nötig.

Software zur Anlagenbuchführung

Anlagenbuchhaltungen werden meist mit speziellen PC-Programmen vorgenommen. In Ihnen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes erfasst sowie Angaben zu den bereits aufgelaufenenAbschreibungen. Die Anlagenbuchhaltung ermöglicht am Jahresende eine detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich Art, Menge und wertmäßiger Zusammensetzung des Anlagevermögens. Außerdem können die Bestände am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres ersehen werden, Zu- und Abschreibungen sowie Umbuchungen im Anlagevermögen. Zum Anlagevermögen gehören die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (mit einem Wert zwischen 150,- EUR und 1.000 EUR netto) und alle anderen Wirtschaftsgüter über dieser Wertgrenze, die dauernd dem Unternehmen dienen. Das Ergebnis der Anlagenbuchführung können diverse Auswertungen zur bilanzpolitischen Entscheidungsfindung am Jahresende sein, aber vorwiegend der Anlagenspiegel, der das gesamteAnlagevermögen des Unternehmens übersichtlich ”widerspiegelt”.

Für alle nicht Buchführungspflichtigen wird von Fachleuten jedoch auch eine Anlagenbuchhaltung empfohlen. Zumindest die ordentliche Aufzeichnung und Dokumentation der angeschafften Wirtschaftsgüter. Dazu gehört insbesondere das Datum der Anschaffung, die genaue handelsübliche Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) sowie die Nutzungsdauer (ersichtlich aus den amtlichen Abschreibungstabellen unter dem Stichwort ”Afa-Tabelle” auf der Seite www.steuernetz.de). Diese Informationen sollten übersichtlich in einer Tabelle gesammelt werden und durch entsprechende Kopien der Kaufbelege der Wirtschaftsgüter bestätigt werden. Somit hat der Unternehmer alle nötigen Informationen und Dokumente zusammen, um jederzeit die jährlichen Abschreibung für sein Unternehmen ermitteln und als Betriebsausgaben in seiner Einnahmen - Überschussrechnung zum Ansatz bringen zu können. Geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG), die selbstständig nutzbar sind (Tische, Stühle, Regale, Lampen etc.) sollten gesondert in einem Verzeichnis für GWG erfasst und geführt werden.

Beispiel für einen Anlagenspiegel:

 

Anlageposten

AK/HK

Zugänge Abgänge

Kum. Ab-schreibungen

Abschreibungen Zuschreibungen

Buchwert zum 1.1.

Buchwert zum 31.12.

Immaterielle WGs

    80.000,00 €

  10.000,00 €

    40.000,00 €

         5.000,00 €

    40.000,00 €

    45.000,00 €

Grundstücke

    50.000,00 €

 

 

 

    50.000,00 €

    50.000,00 €

Gebäude

  450.000,00 €

    3.000,00 €

  300.000,00 €

         5.000,00 €

  150.000,00 €

  148.000,00 €

Maschinen

    10.000,00 €

 

      5.000,00 €

         1.000,00 €

      5.000,00 €

      4.000,00 €

Lkw

    50.000,00 €

 

    40.000,00 €

         8.000,00 €

    10.000,00 €

      2.000,00 €

Pkw

    10.000,00 €

 

      8.000,00 €

            500,00 €

      2.000,00 €

      1.500,00 €

Betriebsausstattung

    20.000,00 €

    5.000,00 €

    15.000,00 €

         1.000,00 €

      5.000,00 €

      9.000,00 €

Büroausstattung

      5.000,00 €

    1.000,00 €

      2.500,00 €

            750,00 €

      2.500,00 €

      2.750,00 €

Summe

  675.000,00 €

  19.000,00 €

  410.500,00 €

       21.250,00 €

  264.500,00 €

  262.250,00 €

 

AH = Anschaffungskosten
HK = Herstellungskosten
WG = Wirtschaftsgut
Kum. = Kummuliert (bis dato summierter Betrag)

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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