Stolperfallen für Onlineshops

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Dieser Teil unseres Ratgebers „Rechtssicherheit im Internet“ beschäftigt sich mit Fallen, die speziell auf Betreiber von Onlineshops lauern. Anhand verschiedener Beispiele erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, um Schwierigkeiten rechtlicher Art zu vermeiden.

Vorsicht bei Garantieversprechungen

Viele verwechseln Garantie mit der gesetzlichenGewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgeht. Wer der eigentliche Garantiegeber ist, ist nicht immer klar. Im Zweifel ist der Verkäufer, so er denn mit einer Garantie wirbt, auch selbst der Garantiegeber. Er hat damit auch die Garantieverpflichtungen, die bei der Inanspruchnahme entstehen. Auf Nummer sicher geht, wer gar nicht mit Garantien wirbt.

Fehlende Versandkostenangabe für Auslandsversand

Die Klausel „Auslandspreise auf Anfrage“ ist nach Ansicht mehrerer Gerichte wettbewerbswidrig, kann also abgemahnt werden. Wird Versand ins Ausland angeboten, so müssen die jeweiligen Versandkosten für jedes Land explizit ausgewiesen werden.

Unfreie Rücksendungen

Betreiber, die Kosten sparen wollen, indem sie in ihren AGBs die Annahme unfreier Rücksendungen ausschließen, verhalten sich wettbewerbswidrig. Diese Praxis verstößt gegen das gesetzliche Widerrufsrecht.

Grundpreisangabe auch bei Internetshops nötig

Die Angabe eines Grundpreises ist laut Bundesgerichtshof auch bei Internetshops notwendig. Fehlt dieser, können Abmahnungen drohen. Wird Ware nach Fläche, Länge, Volumen oder Gewicht angeboten, ist der Grundpreis anzugeben. Dies muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis geschehen. Wir empfehlen, die Grund- und Verkaufspreise so nah wie möglich zueinander darzustellen.

Eigenimporte aus dem asiatischen Raum

Wer Produkte aus dem asiatischen Raum selbst importiert und zum Verkauf anbietet, kann unter Umständen große Schwierigkeiten bekommen. Neben dem Problem der Markenpiraterie spielen außerdem fehlende Kennzeichnungen, beispielsweise das CE-Zeichen, oder schädliche und in der EU nicht zugelassene Inhaltsstoffe eine Rolle. In solchen Fällen haftet der Importeur im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes selbst. Bei elektronischen Geräten mit fehlender Kennzeichnung muss die Registrierung dieser Geräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom Importeur/Händler selbst durchgeführt werden. Da Ersatzansprüche gegenüber asiatischen Herstellern und Großhändlern in der Regel sehr schwer durchzusetzen sind, empfehlen wir auf Eigenimporte aus diesem Raum zu verzichten.

Geschäftliche E-Mails müssen aufbewahrt werden

E-Mails geschäftlicher Natur werden vom Gesetzgeber behandelt wie postalische Handelsbriefe. Beinhalten sie Außengeschäfte eines Unternehmens, so müssen diese Briefe sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Dies sind nur einige Beispiele anhand derer Sie erkennen können, dass das Betreiben eines Internetshops einiges an Sorgfalt verlangt. Eventuelle Unklarheiten sollten deshalb schon im Vorfeld mit Hilfe von Fachleuten geklärt werden.

Im nächsten Teil unserer Serie geht es um ein sensibles Thema im Internet: Datenschutz.

Hier noch ein Video zum Thema Onlineshop im GründerlexikonTV
 


Quelle:
Eigene Erfahrungen

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