Amtswege und Behördengänge auch für Onlinehändler
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Teil 10 von 12 aus der Serie:
Existenzgründung mit eBay in 12 Schritten
Existenzgründung mit eBay in 12 Schritten
- Der Weg zum eigenen Onlinehandel mit oder ohne eBay
- Ihre Geschäftsidee für eBay oder den Onlineshop
- Ihre Zielgruppe bei eBay oder im Internet finden
- Markt- und Produktanalyse bei eBay und im Onlineshop
- Marketing für eBay und Onlineshop
- Businessplan für eBay oder einen Onlineshop
- Betriebs- und Geschäftsausstattung für den Onlinehandel
- Fördermittel zur Existenzgründung im E-Commerce beantragen
- Finanzierung eines Onlineunternehmens
- Amtswege und Behördengänge auch für Onlinehändler
- Erfahren Sie, was alles als Betriebsausgabe abzugsfähig ist
- Das sollten Sie im punkto Steuern und Finanzamt beachten
Behörden und Ämter – Wo der Amtsschimmel wiehert…
oder „Diese bürokratischen Hürden müssen vom Gründer gemeistert werden.“
So oder so ähnlich könnte der Untertitel des Bestsellers „Die Bürokratie beherrscht Deutschland, beherrscht Deutschland auch die Bürokratie?“ zur derzeitigen Situation für Existenzgründer in Deutschland lauten. Jeder regt sich darüber auf, keiner kann was machen und es wird sogar der Eindruck erweckt, es möchte keiner was machen. Warum? Viele Menschen haben aufgegeben sich darüber aufzuregen, laut zu werden oder sogar etwas zu tun, da die Misserfolge zu viele, die Resultate gering und die Veränderungsbereitschaft fast gänzlich verbannt sind. Dennoch muss sich jeder tagtäglich mit den Problemen auf Ämtern, komplizierten Anträgen, unverständlichen Informationsblättern oder Hilfestellungen, aber auch unfreundlichen und genervten Sachbearbeitern rumschlagen. Denen kann man ihre schlechte Laune eigentlich gar nicht verdenken und uns wird übel, wenn wir uns an deren Stelle sehen würden. Würden wir das besser machen oder würde uns auch der Strom der Bürokratie und Gleichgültigkeit mitreißen?
Was muss ein Existenzgründer für Amtswege erledigen?
Zunächst ist festzustellen, dass die Amtswege eines Onlinehändlers fast identisch mit denen eines konventionellen Gewerbetreibenden sind. Es gelten auch dieselben Verwaltungsanweisungen für den Onlinehändler, so dass folgende Ausführungen sowohl für den Onlinehändler anwendbar sind, also auch für die restlichen Gewerbetreibenden und Existenzgründer.
1. Arbeitsagentur, ARGE oder Grundsicherungsamt
Um fristgerecht Fördermittel zu beantragen, sollte der Existenzgründer für seinen Onlineshop die Antragsformulare für Existenzgründerzuschüsse bei seiner zuständigen Behörde holen. Welche ist die Richtige? Dies richtet sich nach dem Bezug von Entgeltersatzleistungen. Erhält der künftige Gründer derzeit Arbeitslosengeld I (ALG I), so ist für ihn dieBundesagentur für Arbeit zuständig. Bezieht der Jungunternehmer Arbeitslosengeld II ist entweder die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder das Grundsicherungsamt zuständig. Die Bezeichnungen der Ämter variieren von Landkreis zu Landkreis.
Und hier ist auch der kleine aber feine Unterschied zwischen Förderung für den ALG I und den ALG II – Empfänger zu beachten, denn der liegt im Rechtsanspruch der Förderung. So kann derALG II Empfänger nicht auf seine Förderung pochen, sie kann ihm also verwehrt werden. Hier, wie auch in den anderen Ämtern gilt: Nicht mit der Holzhammermethode reinplatzen. Geduld und Freundlichkeit hilft in jedem Fall weiter. Allerdings sollte man sich auch keine Schikanen gefallen lassen. Die richtige Mischung ist auf jeden Fall der Schlüssel zu jedem Antrag und zu jeder Förderung.
Vorsicht: Erst Anträge bei der Arbeitsagentur holen, dann das Gewerbe anmelden.
2. Gewerbeanmeldung
Auch der Onlinehandel muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, egal wie groß der Umfang und das Volumen der Geschäftstätigkeit ist oder wird. Eine Person kann mehrere Gewerbe mit verschiedenen Tätigkeiten gleichzeitig anmelden, so dass der Onlinehandel immer auch als zusätzliches Geschäft zu einem bereits bestehenden registriert und angemeldet werden kann. Die vom Gewerbeamt erhobenen Daten können auch zur Prüfung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren verwendet werden. Durch das Gewerbeamt werden außerdem Namensgebung, Anbringen von Namen und Firma sowie weitere erforderliche Genehmigungen überwacht.
3. Handelsregisteranmeldung
Im Handelsregister muss sich der Onlineshopbetreiber oder Auktionshändler nur eintragen, wenn er als Kapitalgesellschaft startet ( GmbH oder AG) oder als Personengesellschaft in Form einer OHG oder KG. Da dies bei der Mehrzahl der Gründer nicht der Fall ist, ist auch keine Eintragung im Handelsregister erforderlich, es sei denn, der Gründer besteht darauf und lässt sich freiwillig eintragen. Dann gelten für ihn allerdings dieselben Rechte und Pflichten, wie sie auch bei den genanten Rechtsformen zur Anwendung kommen, bspw. die Bilanzierungspflicht.
4. Finanzamt
Mit der Gewerbeanmeldung erhält ach das Finanzamt die Information des Beginns der gewerblichen Tätigkeit. Ob nun als Nebengewerbe oder als Vollzeitunternehmer, jeder erhält einen steuerlichen Erfassungsbogen, welcher innerhalb einer vorgegebenen Frist beim Finanzamt abzugeben ist und welcher das Finanzamt über die künftigen steuerlichen und persönlichen Verhältnisse informiert. Dieser Erfassungsbogen ist mit einer kleinenSteuererklärung vor Ende des Veranlagungsjahres vergleichbar. Hilfe bietet auf jeden Fall einSteuerberater oder auch das zuständige Finanzamt. Dabei vorher unbedingt nach den Kosten fragen. In diesem Erfassungsbogen ist auch die Wahl zwischen der Regelbesteuerung und der Besteuerung für Kleinunternehmer zu treffen. Der hier erwähnte Kleinunternehmer hat im Übrigen nichts mit dem Nebengewerbe aus dem Punkt Gewerbeamt zu tun. Beim Finanzamt kann also auch ein hauptberuflicher Unternehmer umsatzsteuerlich nach der Kleinunternehmerregelung besteuert werden oder in der anderen Richtung kann ein Nebengewerbe auch Regelbesteuerer sein, seine Umsatzsteuervoranmeldung also regelmäßig jeden Monat abgeben.
Mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung, wer es darf und wer nicht erfahren Sie mit dem Onlinetool auf http://www.betriebsausgabe.de/kleinunternehmerregelung.php
5. Krankenkasse
Sofern eine hauptberufliche Existenz gegründet wird, also kein Nebengewerbe angemeldet wurde, ist der Gründer gut beraten eine Krankenversicherung abzuschließen. So ist er im Krankheitsfall vor den teils hohen Arzt- oder Krankenhauskosten abgesichert. Mit der gesetzlichen Versicherung und dem Normaltarif ist allerdings kein Verdienstausfall im Krankheitsfall abgesichert, so dass dieses Risiko immer extra zu versichern ist. Bei den Versicherungen unterscheiden sich die gesetzlichen untereinander kaum. Große vorwiegend preisliche und leistungsorientierte Unterschiede gibt es beim Vergleich von gesetzlichen mit den privaten Krankenversicherungen. Der künftige Onlinehändler sollte dahingehend auf jeden Fall einen Tarifvergleich oder ein Beratungsgespräch mit seiner favorisierten Versicherung oder Kasse führen. Große Hilfen sind Onlineversicherungsrechner zum Beispiel der auf www.tarifevergleichen.com
6. Sonstige Amtswege
Alle weiteren Wege sind abhängig von der genauen Art der Ware, die der Onlinehändler bei einem Onlineauktionshaus oder in seinem eigenen Shop verkaufen möchte. Da wird beispielsweise auch vom Gewerbeamt ein Gesundheitszeugnis oder der Gesundheitspass geprüft, sofern der Internethändler Lebensmittel vertreiben will. Auch bei dem An- und Verkauf von gebrauchten Produkten über ein Onlineauktionshaus oder im eigenen Shop werden besondere Informationen wie zum Beispiel ein polizeiliches Führungszeugnis notwendig. Dies kann bei der Gemeinde oder der Stadt des Wohnsitzes des Existenzgründers beantragt werden. Näheres dazu erfährt der Gründer beim Gewerbeamt.
Das sind zunächst die gängigen Amts- und Behördenwege eines Onlineshopbetreibers im Vorfeld der Gründung oder kurz danach. Aber auch in den folgenden Monaten und Jahren hat der Gründer immer wieder mit Finanzamt und Krankenkasse zu tun. Wer allerdings gut informiert oder beraten ist, braucht davor keine Angst zu haben.
Muss ein Nebengewerbe auch angemeldet werden?
Wir erhalten viele Fragen zum Thema Kleingewerbe, Nebengewerbe oder Kleinstgewerbe. Wo liegt eigentlich der Unterschied bei den Begriffen?
Für Zwecke der Gewerbeanmeldung existiert kein Unterschied, es sind alles synonyme Begriffe, die ein und dieselbe Sache beschreiben. Der Unterschied zur hauptberuflichen „normalen“ Gewerbeanmeldung ist in der vom Existenzgründer oder Unternehmer zu leistenden Wochenarbeitszeit zu sehen. Ein Kleingewerbe sagt aus, dass maximal 15 Stunden in der Woche für die geschäftliche Tätigkeit verwendet werden, so dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt und daher auch keine Förderung für Existenzgründer möglich ist. Für den Onlineshop ist es allerdings zunächst egal, ob ein Nebengewerbe oder eine hauptberufliche Tätigkeit angemeldet wird.
Vorteil Nebengewerbe:
- Es ist keine zusätzliche Krankenversicherung nötig, da die gesetzliche Familienversicherung genutzt werden kann.
- Tätigkeit kann unter den Hinzuverdienstgrenzen der Arbeitsagentur auch neben der Arbeitslosigkeit laufen.
Nachteil Nebengewerbe:
- Keine Existenzgründerförderung oder Beratungsförderung möglich.
- Begrenzte Tätigkeit durch 15 Stunden pro Woche.
Quelle:
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- Bilanzierungspflicht
- Nebengewerbe
- Gewerbeamt
- Fördermittel
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Magazin
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