Nachbarschaftshilfe oder gewerbliche Tätigkeit - so urteilt das niedersächsische Finanzgericht
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Teil 1 von 3 aus der Serie:
Abgrenzung zur Nachbarschaftshilfe
Abgrenzung zur Nachbarschaftshilfe
- Nachbarschaftshilfe oder gewerbliche Tätigkeit - so urteilt das niedersächsische Finanzgericht
- Eine hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistung ist eine gewerbliche Tätigkeit
- Wie wird Nachbarschaftshilfe von einer Dienstleistung bzw. Werkleistung abgegrenzt?
Eine hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistung, die zwischen Nachbarn erbracht wird, kann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Nicht immer wird Hilfe unter Nachbarn auch als nicht steuerpflichtige Nachbarschaftshilfe angesehen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau mit ihrem Nachbarn einen notariellen Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag bestand aus einem Übergabevertrag und einem Pflegevertrag. Die Frau verpflichtete sich demzufolge, ihren Nachbarn hauswirtschaftlich und pflegerisch zu betreuen. Als Entlohnung dafür geht die Doppelhaushälfte des Nachbarn nach der vereinbarten Zeit in das Eigentum der Frau über.
Zum Sachverhalt
Das zuständige Finanzamt wurde auf diesen Fall durch eine Anzeige aufmerksam gemacht und ging den vorliegenden Tatsachen auf den Grund. Die Beklagte und ihr Ehemann hatten in ihrer gemeinsamenSteuererklärung den Sachverhalt der Pflege vollkommen außer Acht gelassen. Sie waren von einem nicht steuerpflichtigen Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn ausgegangen. Das Finanzamt hingegen sah in der hauswirtschaftlichen und pflegerischen Betreuung eine gewerbliche Tätigkeit. Der Gewinn wurde für die vorangegangenen Jahre aufgrund des notariellen Vertrages geschätzt. Laut Vertrag hatte die Leistung der Beklagten einen Gegenwert von 460,16 EUR pro Monat. Somit wurden für die Frau Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.521 EUR (12 x 460,16 EUR) festgesetzt.
Gewerbliche Tätigkeit oder Angestelltenverhältnis
Gegen diese Beurteilung reichten die Eheleute nach erfolglosem Einspruch Klage ein. Sie waren der Meinung, dass die Hilfe für die Nachbarn steuerrechtlich nicht als selbständiger Gewerbebetrieb einzuordnen ist. Allenfalls hätte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Frau selbst ist nicht werbend tätig geworden, hat mit dem Nachbarn nur einen Auftraggeber betreut und sei weisungsgebunden gegenüber ihrem Nachbarn gewesen. Mit weniger als 15 Stunden pro Woche ist der zeitliche Aufwand ebenfalls als gering einzuschätzen.
Im zweiten Teil dieser Serie gehen wir näher auf die Abgrenzung zwischenselbständiger Tätigkeit und Angestelltenverhältnis und das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts zu diesem Sachverhalt ein.
Quelle:
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Über den Autor

- Evelyn Brandies
- Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gründerlexikon. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
kommentiert von eswc eswc am 30. Juli 2011
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