Krankenversicherung und Fördermittel bei Elterngeld
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Teil 4 von 6 aus der Serie:
Existenzgründung und Elterngeld
Existenzgründung und Elterngeld
- Wie Ihnen während der Elternzeit als Selbständiger das Geld aus der Tasche gezogen wird
- Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld für Selbständige
- Antrag, Einkommen und Auswirkungen des Elterngeldes
- Krankenversicherung und Fördermittel bei Elterngeld
- Nebenberufliche Selbständigkeit und Elterngeld
- Praxisbeispiele
Selbständige müssen sich weit aus mehr Gedanken bei der Familienplanung machen, als Angestellte. Bspw. steht die Frage offen, wie sich der Elterngeldbezug auf die Höhe der Krankenversicherung auswirkt? Oder wie wird bei einem gleichzeitigen Anspruch von Elterngeld und Fördermitteln verfahren. Auf diese Fragen wollen wir im dritten Teil unserer Serie eingehen.
Krankenversicherung und Elterngeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern (in der Regel Arbeitnehmer) bleiben während der gesamten Elternzeit beitragsfrei versichert. Sie müssen weder Beiträge aus dem Elterngeld leisten, noch wirkt sich der Bezug erhöhend aus.
Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen
Dieser Vorteil gilt nicht für Unternehmer, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert haben. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer müssen sie grundsätzlichweiterhin Beiträge für ihre Krankenversicherung zahlen. Unter Umständen ist eine Absenkung auf den Mindestbeitrag möglich.
Unternehmerinnen sind im puncto Krankenversicherung während der Elternzeit im Nachteil. Unter den gleichen Voraussetzungen - das Baby wurde im gleichen Zeitraum geboren, das Gehalt und der Gewinn beider Frauen sind identisch und sie sind bei der gleichen Krankenkasse versichert. Trotz der gleichen Voraussetzungen hat die Unternehmerin unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung, weil sie weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung aus dem ihr zustehenden Elterngeld zahlen muss.
Privat Krankenversicherte Unternehmerinnen
Für privat versicherte Unternehmergilt generell, dass der Vertrag mit dem Privaten Krankenversicherer während dem Bezug von Elterngeld uneingeschränkt weiter besteht und somit auch weiter zu bezahlen ist.
Einigen privaten Krankenversicherungen ist dieser Nachteil bereits aufgefallen und sie bieten ihren Versicherten Tarife an, die einen Ausgleich schaffen. So versichert bspw. die AXA mit ihrem Tarif Vital250 die Versicherten in den ersten sechs Monaten des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiter. Ebenso wird es von der Württembergischen Versicherung bspw. im Tarif GN gehandhabt. Auch hier wird der Bezieher von Elterngeld für den Zeitraum der ersten sechs Monatebeitragsfrei versichert. Unternehmer sollten sich vor der Geburt des Kindes bei ihrer Krankenkasse über ihren Tarif und einen eventuellen Wechselinformieren.
Fördermittel und Elterngeld
Manch frischgebackene Eltern überlegen sich während der Elternzeit eine eigene Existenz aufzubauen. Standen die Eltern vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis, kann unter Umständen eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden. Gründungszuschuss wird, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, nur für eine hauptberufliche Selbständigkeit gewährt.
Hier fängt für die Existenzgründer der Spagat bereits an. Der Gründer muss für die Ansprüche die gültigen Wochenarbeitszeiten einhalten. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt eine hauptberufliche Selbständigkeit ab 15 Stunden die Woche an. Bei der Krankenkasse sind es 18 Stunden die Woche. Elterngeld gibt es aber nur bis zu einer Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden die Woche. Hier ist eine genaue Planung unerlässlich.
Zur Anrechnung von weiteren Einkommen sagt der § 3 (2) BEEG: Erzielt der Elterngeltberechtigte nach der Geburt des Kindes andere Einnahmen, die nach ihrer Bestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeitganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das zustehende Elterngeld angerechnet.
Konkret hat das Sozialgericht Dresden mit seinem Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: S 30 EG 1/09 ER in einem solchen Fall entschieden. Im Urteil heißt es: „Der Gründungszuschuss wird auf das Elterngeld angerechnet, weil er dem Lebensunterhalt dient“.
Selbständige und der Anspruch auf den Mindestbetrag
Unternehmer können ihre Tätigkeit während der Elternzeit fortführen, wenn sie die durchschnittliche Stundenzahl von 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das daraus resultierende Einkommen wird entsprechend der bereits erläuterten Berechnungsmethode auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet. Sinkt der Auszahlungsbetrag nach der Anrechnung unter 300,- Euro greift der sogenannte Mindestbetrag. Es kommen weiterhin 300,- Euro zur Auszahlung, weil auch Unternehmer Anspruch auf den Mindestbetrag an Elterngeld haben.
Im 4. Teil unserer Serie geht es um nebenberufliche Selbständigkeit und den Anspruch auf Elterngeld.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Gründungszuschuss
-
Magazin
- Nebenberufliche Selbständigkeit und Elterngeld
- Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld für Selbständige
- Wie Ihnen während der Elternzeit als Selbständiger das Geld aus der Tasche gezogen wird
- Praxisbeispiele
- Antrag, Einkommen und Auswirkungen des Elterngeldes
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- Torsten Montag
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