Haben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung schon gemacht?

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Teil 1 von 3 aus der Serie:
Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung


Vielleicht beantworten Sie diese Frage wie viele andere Unternehmer auch mit „Nein“. Dabei sollten Sie sich dann aber dessen bewusst sein, dass es sich dabei um eine Pflicht handelt, die Ihnen das Arbeitsschutzgesetz auferlegt – und das nicht ohne Grund.

Zu viele Arbeitsunfälle

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) geht davon aus, dass jährlich rund 43 Mrd. Euro Schaden durch die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern und damit einhergehende Produktionsausfälle entstehen. Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ist zwar relativ zur Anzahl der im Erwerbsleben stehenden Personen gleich geblieben, ist aber insgesamt gestiegen.
 
Deshalb haben die Unfallversicherungsträger mit dem Bund und den Ländern die „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) erarbeitet. Sie entspricht den Richtlinien, die die EU in ihrer Strategie für Gesundheit und Sicherheit festgelegt hat. Das erklärte Ziel der GDA ist es, Arbeitsunfälle zu verringern – das gilt sowohl für die Schwere der Unfälle als auch für die Häufigkeit.

Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsschutzgesetzes

Auch das Arbeitsschutzgesetz ist natürlich weiterhin für die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gültig. Dieses deutsche Gesetz schreibt vor allem die so genannte Gefährdungsbeurteilung vor. Haben Sie schon einmal davon gehört? Die Gefährdungsbeurteilung muss jedes Unternehmen für jeden einzelnen seiner Arbeitsplätze durchführen, unabhängig von der Größe des Unternehmens. 

Wie eine Gefährdungsbeurteilung aussieht

Sie müssen also jeden Arbeitsplatz darauf untersuchen, welche potenziellen Gefahren dort drohen. Anschließend sind Sie verpflichtet, konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Sie können diese Aufgabe natürlich an Ihre Mitarbeiter delegieren. Bedenken Sie allerdings, dass Sie später dafür geradestehen müssen, was Ihre Mitarbeiter ermittelt haben.

Folgen einer nicht erledigten Gefährdungsbeurteilung

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung auf Verlangen nicht vorweisen können, kann Ihnen ein saftiges Bußgeld auferlegt werden. Davon abgesehen ist es aber letztendlich auch eine Frage der Sicherheit, denn wenn tatsächlich ein Arbeitsunfall passiert und für den Arbeitsplatz keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, kann es passieren, dass die Berufsgenossenschaft die Leistung verweigert. 

Quelle:
IKK Profil 02/2010, S. 9

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  • Ein sehr guter Artikel den sich jeder „Gründer“ zu Herzen nehmen sollte!!!

    Ich möchte ihn noch um den Hinweis ergänzen das bei einer Gefährdungsbeurteilung ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitsicherheit hinzugezogen werden muss und/oder der Unternehmer sich selbst fortbilden muss, falls er das alternative Betreuungsmodell wählt.

    Fachkraft und Betriebsarzt müssen schriftlich bestellt sein und die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert sein, um im Schadensfall auch den entsprechenden Beweis antreten zu können.

    Lutz Gathmann

    Designer AGD| VDID Sicherheitstechniker VDSI

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