Die regelmäßige Verjährung und Ausnahmen von dieser

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Wie Sie bereits erfahren haben, müssen Sie Ihre Forderungen rechtzeitig geltend machen, um nicht Gefahr zu laufen, dass diese verjähren. Dabei ist es entscheidend, dass Sie genau um die Verjährungsfristen wissen. Bis zum Jahr 2001 lagen diese bei 30 Jahren, durch die Schuldrechtsmodernisierung in diesem Jahr allerdings wurde die regelmäßige Verjährung auf gerade einmal drei Jahre verkürzt.

Vertraglich vereinbarte Verjährung

Sie können bei den mit Ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen auch die Verjährungsfristen für Forderungen oder Mängelansprüche verlängern oder verkürzen. Ausnahmen gelten für bestimmte Werk- und Kaufverträge, die in § 309 Nr. 8 b ff BGB geregelt sind. Das gilt insbesondere für Mängelansprüche. Sofern Sie keine abweichenden vertraglichen Regelungen vereinbart haben, müssen Sie damit rechnen, dass die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Verjährung gelten.

Grundsätzlich fallen unter diese regelmäßige Verjährung alle Forderungen aus Dienst-, Werk- und Arbeitsverträgen. Auch betroffen sind Einkünfte aus Miete und Pacht oder Leasing-Verträgen. Dabei ist es für Sie unerheblich, ob die Forderung gegenüber einem Unternehmer oder aber einem Verbraucher besteht.

Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährung am Ende des Jahres, in dem eine Forderung entstanden ist. Die Rechnung vom 01.01.2006 verjährt demnach ebenso am 31.12.2009, wie die Rechnung vom 31.12.2006. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt dabei aber nicht nur für Forderungen, sondern auch im Bereich der Mängelgewährleistung. Allerdings ist im letzteren Fall ein Beginn der Verjährungsfrist erst dann gegeben, wenn der Kunde den Mangel kennt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährung

Natürlich wären wir nicht in Deutschland, wenn es nicht zu den gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmen gäbe. Hierbei ist gleich eine ganze Reihe von Ausnahmen zu nennen. Zu beachten ist dabei: Diese Ausnahmen verjähren stets taggenau und nicht etwa mit Ablauf eines Jahres.

Insbesondere Vollstreckungsbescheide und Urteile, die rechtskräftig festgestellt wurden, zählen zu diesen Ausnahmen. Die Verjährungsfrist dieser Urteile beträgt auch nach dem neuen Recht 30 Jahre. Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsgutes entstehen, verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren.

Ansprüche, die die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück beinhalten, sind dagegen mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist versehen.

Lesen Sie im nächsten Teil, in welchen Bereichen die Verjährung zum Einsatz kommt.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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