Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Importeurs
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Teil 4 von 14 aus der Serie:
Direktimport aus Asien
Direktimport aus Asien
- Wie Sie mit Import von Waren Geld verdienen können
- Steigerung der Handelsspanne durch Importgeschäfte
- Glossar und Grundbegriffe zum Import aus China
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Importeurs
- Kontaktaufnahme und Präsentation der eigenen Firma
- Die 10 Regeln sollten Sie bei einem Besuch in China beachten
- Zahlungsbedingungen und –formen des Importgeschäftes
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Importgeschäfts
- Risiken und Versicherungen beim Importgeschäft
- Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
- Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
- Glossar 2. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
- Glossar 3. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
Neben den gesetzlichen Regelungen eines jeden Landes, des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts versucht jeder Unternehmer seine individuellen Vertrags- und Lieferbedingungen in Form der allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB) geltend zu machen. Bei Verträgen in Deutschland ist dies gang und gebe und auch gesetzlich geregelt, wie die AGB zu gestalten sind und welche Inhalte nicht rechtskräftig werden. Allgemein ausgedrückt kann festgestellt werden, dass die AGB nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen. Im internationalen Handel werden die Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch weiter verschärft. Hier müssen die Vertragsparteien einige Grundregeln und Voraussetzungen beachten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in der Landessprache des Vertragspartners oder in der Vertragssprache in vollständigem Wortlaut bei Vertragsschluss vorliegen.
Die zu verwendende Vertragssprache
Die Vertragsparteien müssen sich im Laufe der Verhandlung zu einer Vertragssprache bekennen, in welcher der schriftliche Vertrag verfasst wird. Diese wichtige Regelung dient der Rechtsdurchsetzung im Ausland, so dass bei Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten der Vertrag im Ausland anerkannt wird. In den meisten Fällen einigt man sich auf Englisch als Vertragssprache. Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich für den Geschäftspartner eine Vertragsversion zu erstellen, welche in der jeweiligen Landessprache verfasst ist. In diesem Fall ist es jedoch notwendig, im Vertrag die jeweilige Vertragssprache festzulegen, so dass nur ein bestimmter der verschiedenen Verträge als amtlicher Vertrag fungiert. Neben der Vertragssprache können auch die entsprechenden AGBs der Vertragsparteien, detaillierte Warenbeschreibungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Passagen zur Schadenshaftung und zu Gewährleistungsansprüchen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht zuletzt ist eine Beschreibung und Vorgehensweise zur Streitschlichtung empfehlenswert.
Streitschlichtung und Streitbeilegung
Um zusätzliche Unstimmigkeiten und Streitereien und damit zusätzliche Kosten und Mühen zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien bereits bei Vertragsaufsetzung einen Passus zur Streitbeilegung im Streitfall integrieren. Dieser Absatz oder Paragraph dient zur vorsorglichen Festlegung des Gerichts oder der Schlichtungsstelle in einem Streitfall. Des weiteren kann auch der Schlichtungsweg vertraglich festgelegt werden. Zur Streitbeilegung existieren staatliche Gerichte. Ein ausgewähltes ordentliches Gericht sollte als Gerichtsstand im Vertrag festgelegt werden. Dahingehend sollte unbedingt ein Rechtsbeistand bemüht werden, welcher Fragen wie die der Urteilsvollstreckung oder der gerichtlichen Zuständigkeit in den verschiedenen Ländern erläutern kann.
Das Schiedsgericht als Streitschlichter
Nicht immer ist die Anrufung eines ordentlichen (staatlichen) Gerichts sinnvoll, gerade wenn es um Streitigkeiten mit Geschäftspartnern aus Ländern mit teilweise rabiaten und juristisch ungeklärten Verhältnissen geht. Diese Verfahren sind häufig von Bestechung und Korruption gekennzeichnet und haben beim hiesigen Unternehmer in der Regel einen etwas faden Beigeschmack. Denn wer setzt sich schon gern in ein chinesisches Gericht ohne ein Wort zu verstehen und dazu noch mit dem Gedanken im Hinterkopf nach einem positiven Gerichtsentscheid vor der Tür „weggefangen“ zu werden. Um diesen Gefahren aus dem Weg zu gehen, kann auch im Vertrag ein im Streitfall zuständiges Schiedsgericht zur Schlichtung bestimmt werden. Das Schiedsgericht führt in der Regel zur Verkürzung des Verfahrens, ist allerdings aus Kostengründen auch nur bei einem Streitwert von mehr als 50.000 EUR empfehlenswert. Die Streitparteien können im Vorfeld den Schiedsrichter wählen und genießen aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit die besonders vertrauliche Atmosphäre des Verfahrens. Nicht zuletzt liegt der Vorteil eines Schiedsverfahrens in der Einflussnahme der Parteien auf das Verfahren, was sich durchaus zu einer Win-Win-Situation ausprägen kann. So haben beide Vertragsparteien einen Vorteil aus dem Schiedsgerichtsverfahren.
Fazit:
In jedem Fall sollte der Importeur die Kosten und den Gang zu einem spezialisierten Juristen / Rechtsanwalt nicht scheuen, da gerade in der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Importvertrages an sich sowie der Prüfung von Bedingungen und Verträgen des Geschäftspartners ein hohes Risiko liegt, welches durch fachkundige Hilfe minimiert werden kann. In jedem Fall bietet die AHK, D IHK sowie ausgewählte IHK-Geschäftsstellen Broschüren zu den Themen Schuldrechtsreform, Internationales Kaufrecht, UN-Kaufrecht und Vertragsgestaltung an. Darüber hinaus können die Kammern auch hilfreiche Hinweise zu spezialisierten Rechtsanwälten erteilen.
Quelle:
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- Torsten Montag
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