Antrag, Einkommen und Auswirkungen des Elterngeldes
(3 Bewertungen)
Teil 3 von 6 aus der Serie:
Existenzgründung und Elterngeld
Existenzgründung und Elterngeld
- Wie Ihnen während der Elternzeit als Selbständiger das Geld aus der Tasche gezogen wird
- Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld für Selbständige
- Antrag, Einkommen und Auswirkungen des Elterngeldes
- Krankenversicherung und Fördermittel bei Elterngeld
- Nebenberufliche Selbständigkeit und Elterngeld
- Praxisbeispiele
Im zweiten Teil der Serie gehen wir näher auf den Anspruch von Selbständigen auf Elterngeld ein. Welche Anträge müssen gestellt und welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Leistungen erfüllt sein?
Elterngeld für Selbständige
In Deutschland lebende Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, haben Anspruch auf Elterngeld. Die Erwerbstätigkeit darf beim Bezug von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden in der Woche betragen. Das bedeutet, das alle Eltern Anspruch auf Elterngeld besitzen, einerlei ob Unternehmer, Angestellter, von Arbeitslosigkeit betroffene oder Hausfrauen.
Antrag und Bezugsdauer
Den Antrag auf Elterngeld erhalten Sie bei den jeweiligen von der Landesregierung beauftragten Ämtern, bspw. die Elterngeldstellen der Landratsämter. Sie sollten kurz nach der Geburt Ihres Kindes den Antrag auf Elterngeld stellen. Gezahlt wird das Elterngeld für maximal 14 Monate an die Mutter und den Vater. Dabei muss ein Elternteil mindestens zwei Monate und der andere Elternteil darf höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Mit dem Antrag legen Sie verbindlich fest welcher Elternteil zu welcher Zeit Elterngeld beziehen will. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine spätere Änderung noch möglich.
Für Alleinerziehende und bei kranken oder behinderten Partnern gelten Sonderregelungen.
Unterlagen für den Antrag auf Elterngeld
Sie benötigen für den Antrag auf Elterngeld die Geburtsbescheinigung des Kindes, den Personalausweis, Einkommensnachweise, und der Nachweis über die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
Einkommen von Selbständigen
Wie wird das Einkommen berechnet?
Selbständige und Freiberufler haben wie bereits festgestellt, ebenso Anspruch auf Elterngeld wie Arbeitnehmer. Nur ist dieEinkommensberechnung bei Selbständigen wesentlich komplizierter. Der durch die Kinderbetreuung wegfallende Gewinn wird nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und der eventuell zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu 67% ersetzt. Dermaximale Elterngeldbetrag liegt bei 1.800,- EUR pro Monat.
Bei Selbständigen wird für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens generell der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes herangezogen. Ist der Geburtstermin bspw. im Dezember 2010, nutzt Ihnen der hohe Gewinn aus dem laufenden Jahr für das Elterngeld nichts. Die Berechungsgrundlage für das Elterngeld ist der Steuerbescheid aus dem Jahr 2009.
Sollte der Steuerbescheid des Vorjahres noch nicht vorliegen, muss der Unternehmer sein Einkommen bspw. mittels einer aktuellen BWA oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachweisen. Das ausgezahlte Elterngeld ist in diesem Fall nur vorläufig. Sollten sich durch den nachzureichenden Steuerbescheid Abweichungen zum Antrag ergeben, wird das Elterngeld von der Elterngeldstelle neu berechnet. Zu wenig gezahltes Elterngeld wird nachgezahlt, wurde hingegen zuviel gezahlt, muss der Unternehmer die Differenz zurückerstatten.
Elterngeld unter Aufgabe der eigenen Tätigkeit
Das Gesetz denkt hier recht einfach, die Unternehmerin gibt ihre Tätigkeit voll auf und erhält dafür 67 % des weggefallenen Gewinns als Elterngeld. Da das Unternehmen aber weiter laufen soll und muss, stellt die Unternehmerin bspw. eine Vertretung ein. In der Folge erwirtschaftet sieweitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, die auf die Höhe ihres Elterngeldes angerechnet werden.
Elterngeld unter Fortführung der eigenen Tätigkeit
Arbeitet die Unternehmerin maximal 30 Stunden die Woche, bleibt ihr Anspruch auf Elterngeld erhalten.
Nachweis
Selbständige müssen zum Einen eine Erklärung abgeben, dass sie die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Zum Anderen müssen sie diese Erklärung glaubhaft begründen, indem sie nachvollziehbar erläutern durch welche Vorkehrungen die Reduzierung der eigenen Arbeitszeit aufgefangen wird. Das kann bspw. mit der Einstellung einer Vertretung oder die Reduzierung der durchgeführten Aufträge erreicht und begründet werden.
Wie wird das Einkommen bei Fortführung der Tätigkeit berechnet?
Führt die Unternehmerin ihre Tätigkeit fort, erhält sie nicht die vollen 67 % des vorherigen Einkommens, sondern nur 67% der Differenz aus dem Einkommen nach der Geburt und dem Einkommen vor der Geburt des Kindes.
Als laufendes Einkommen wird gem. § 2 (8) BEEG das Einkommen aus der Selbständigkeit herangezogen und um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die eventuell auf Grund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung vermindert. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird berücksichtigt.
Die Unternehmerin muss also Monat für Monat ihr Einkommen nachweisen und die darauf entfallenden Beiträge und fiktiven Steuern abziehen.
Monatlicher Nachweis
Der Elterngeldbezug wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt § 4 (2) BEEG. Das bedeutet, wurde das Kind am 18. eines Monats geboren, ist der Bezugszeitraum immer vom 18. bis zum 17. des Folgemonats. Und genau für diesen Zeitraum müsste die Unternehmerin ihren Gewinn nachweisen. Da auch Angestellten ihren Lohn für Kalendermonate erhalten, bestehen die Elterngeldstellen in der Regel nicht auf diese monatsübergreifende Gewinnermittlung und akzeptieren die aktuelle monatliche BWA.
Umrechnung auf Lebensmonate
Das ermittelte Nettoeinkommen wird nun auf die Lebensmonate des Kindes aufgeteilt. Das muss laut Punkt 2.3.2 der Richtlinien zum BEEG durch taggenaue Umrechnung geschehen.
BMFSFJ Richtlinie BEEG (PDF, 832 KB)
Vorläufige Festsetzung
Eine Unternehmerin ist nun mal keine Arbeitnehmerin, die jeden Monat zur gleichen Zeit ihren Gehaltszettel in der Hand hält. Die Abwicklung der Buchhaltung und die Erstellung der BWA kosten Zeit. Daher kann die Unternehmerin mittels einer nachvollziehbaren Schätzung die Höhe ihres Einkommens darlegen. Auf Grundlage dieser Schätzung wird das Elterngeld vorläufig berechnet und auch ausgezahlt.
Mit dem Nachreichen der BWAs für die Zeit nach der Geburt des Kindes erfolgt dann eine abschließende Berechnung. Bei Abweichungen zwischen der Schätzung und dem tatsächlichen Einkommen wird die Differenz nachgezahlt oder es kommt zu einer Rückzahlung.
Auswirkung von Eltern-geld-zeit für Selbständige
Selbständige müssen sich während der Elterngeldzeit auf nicht wenige Nachteile gegenüber Angestellten einstellen.
Folgende Nachteile haben wir festgestellt
Für einen vollen Anspruch auf Elterngeld, dürfen Selbständige in der Elterngeldzeit keinen Gewinn erwirtschaften. Das bedeutet für die Unternehmerin, dass sie ihre Tätigkeit auf Null zurückschraubt. Für das Überleben des Unternehmens stellt sie für diese Zeit eine Vertretung ein, die sie natürlich bezahlen muss. Ein gut gehendes Unternehmen wird auch weiterhin Gewinn erwirtschaften, und damit verfügt die Unternehmerin obwohl sie selbst nicht tätig ist, weiterhin über auf das Elterngeld anzurechnende Einkünfte.
Das gesamte Unternehmen für die Zeit des Elterngeldbezugs stillzulegen ist keine denkbare Alternative. Die Reaktivierung des Unternehmens nach einem Jahr Zwangspause wird vermutlich scheitern. Uns so droht dem Unternehmen durch abgesprungene Kunden und Lieferer der Weg in die Insolvenz.
Einnahmen, die aus Rechnungen vor der Elterngeldzeit stammen, werden in die Gewinnberechnung einbezogen und verringern damit den Elterngeldanspruch. Das trifft insbesondere auch die unternehmerisch tätigen Väter. Nimmt der Vater bspw. nur die zwei Partnermonate in Anspruch, kann er zumindest im ersten Monat mit laufenden Zahlungseingängen rechnen.
Die Berechnungsmethoden sind typisch deutsch und gründlich. Ehe der Unternehmer alle notwendigen BWAs und Steuerbescheide für den Zeitraum nachreichen kann, können ohne weiteres bis zu drei Jahre ins Land gehen. Wenn sich dann innerhalb der üblichen 2,5 Jahre das zweite oder gar das dritte Kind anmelden, entsteht ein horrender Papierkrieg. Und die Elterngeldstelle weiß genauso gut oder besser über die finanzielle Situation des Unternehmers Bescheid.
Vorteil für Selbständige
Die steuerliche Gewinnermittlung als Einnahmen Überschuss Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG und damit auch das Zu- und Ablussprinzip gilt auch für die Elterngeldberechnung. Kann die Unternehmerin eine gewisse Zeit auf die Zahlung der Rechnungen verzichten, kann sie dies tun. Sie hat die Möglichkeit über die Nutzung eines langen Zahlungsziels den Zahlungseingang auf die Zeit nach dem Elterngeldbezug zu verschieben. Damit verringert sie ihr laufendes Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit. Durch den geringeren Berücksichtigungsbetrag wird ein höheres Elterngeld ausgezahlt.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- BWA
- Einkommen
- Unternehmer
- Gründungszuschuss
- Sozialversicherung
-
Magazin
- Krankenversicherung und Fördermittel bei Elterngeld
- Wie Ihnen während der Elternzeit als Selbständiger das Geld aus der Tasche gezogen wird
- Praxisbeispiele
- Nebenberufliche Selbständigkeit und Elterngeld
- Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld für Selbständige
-
Ratgeber Fragen
- Ist der Gründungszuschuss eine Einnahme in Bezug auf die Höhe des Elterngeldes und ....?
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
Häufig gelesen
Vorlage Abtretungserklärung
Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...
E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...
Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20
Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...
Anlage EÜR für 2009 online
Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...
Zuletzt geschrieben
Fachanwälte beraten Unternehmen 
Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...
Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht 
Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...
GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle 
Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...
Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? 
Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...
Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! 
Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...
Das könnte Sie auch im Magazin interessieren
Interessantes aus den E-Books
Interessantes aus dem Ratgeber
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Interessantes aus den Vorlagen
Interessantes aus den Onlinerechner
Interessante Serien
Neueste Artikel im Magazin
Über den Autor



- Torsten Montag
- Ich bin Dipl. Betriebswirt, zugelassener eCommerce-Berater der KfW-Bank und Experte im Bereich Suchmaschinenoptimierung sowie Geld verdienen im Internet.
NEU: Mein Videocast
Ich betreibe seit kurzem unter GründerlexikonTV auf youtube einen Channel. Dort werden nicht nur fachliche Videos zu sehen sein, sondern auch unregelmäßig ein Videocast zum eCommerce und Geld verdienen im Internet von mir veröffentlicht. Sei dabei, mach mit und lerne von meinen Fehlern und Erfahrungen.
Weitere interessante Webprojekte:
Lexikon der Betriebsausgaben
Betriebswirtschaft satt
kommentiert von peterle am 4. August 2011
Eine sache in dem Artikel berstehe ich nicht, und zwar folgenden Abschnitt:
Monatlicher Nachweis
Der Elterngeldbezug wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt § 4 (2) BEEG. Das bedeutet, wurde das Kind am 18. eines Monats geboren, ist der Bezugszeitraum immer vom 18. bis zum 17. des Folgemonats. Und genau für diesen Zeitraum müsste die Unternehmerin ihren Gewinn nachweisen. Da auch Angestellten ihren Lohn für Kalendermonate erhalten, bestehen die Elterngeldstellen in der Regel nicht auf diese monatsübergreifende Gewinnermittlung und akzeptieren die aktuelle monatliche BWA.
--
Bei einer monatlichen BWA sind doch auch Einkommen enthalten, die gar nicht in die Elterngeld-Bezugszeit fallen! Das würde dann ja aber trotzdem mit eingerechnet- oder wie läuft das?
Kommentar kommentieren