Abmahnungen und Plagiate im Firmenrechtsschutz

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Viele Unternehmen, Existenzgründer und Freiberufler stehen seit der zunehmenden Verbreitung des Internets vor einem Problem.Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen, Impressumspflicht oder die Nutzung von Inhalten und Bildern stellen ein erhebliches Risiko dar. Die Folge von Rechtsverstößen in diesen Bereich sind Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Unterlassungserklärungen. Gerade in diesem Bereich hat die Fallzahl in den letzten Jahren deutlich zugenommen.

Ein weiteres Problem, das eng mit dem Thema der Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr verbunden ist, betrifft die Inhalte, mit denen Firmen für Produkte oder Dienstleistungen werben. Schnell kommt es zu Verletzungen der Schutzrechte von Marken oder Patenten. Eine Situation, die den Wettbewerb und geschäftlichen Verkehr schwierig macht. Für Unternehmer ist es daher umso wichtiger, hier eine gewisse Sicherheit zu genießen.

Abmahnungen – zweischneidiges Schwert im Rechtsschutz

Allerdings stoßen Firmen hier schnell an die Grenzen der Firmenrechtsschutzversicherung. Hintergrund: Streitfälle, die sich unter anderem aus Verstößen gegen das Urheber-, Patent- oder Markenrecht (Stichwort geistiges Eigentum) ergeben, werden in den seltensten Fällen seitens der Firmenrechtsschutzversicherung gedeckt. Denn das Urheber-, Patent- oder Markenrecht sowie Streitigkeiten im Wettbewerbs- und Handelsrecht zählen im Rechtschutz regelmäßig zu denRisikoausschlüssen.

Folgen für die Unternehmer

Welchen Folgen hat diese Tatsache für Unternehmen? Gerade die Risiken, deren Bedeutung in den vergangenen Jahren durch die zunehmende Nutzung des Internets gewachsen ist, bleiben in der Rechtsschutzversicherung außen vor. Eine Problematik, die jedes Unternehmen treffen kann. Bereits ein falsch verwendetes Bild oder einzelne Textpassagen, die fälschlicherweise verwendet worden sind, können zu einem teuren juristischen Streitfall werden, der schnell Kosten in vierstelliger Höhe verursacht.

Hinzu kommt, dass ein Unternehmen den Rechtsverstoß nicht einmal selbst begangen haben muss. Werden zum Beispiel externe Dienstleister für die Pflege einer Website herangezogen, kann deren Fehlverhalten teuer werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass Unternehmer auch für Erfüllungsgehilfen haftbar gemacht werden können.


Quelle:
www.finanzen.de

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