Selbstständige Arbeit
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Als selbstständige Arbeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland jede Tätigkeit, die nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, wie diese im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches definiert ist. Daraus leiten sich im Umkehrschluss die Merkmale für selbstständige Arbeit ab. Dazu gehören in erster Linie die eigene Entscheidungsfreiheit, die Verfügung über eigene Arbeits- und Betriebsmittel, der Einsatz eigenen Betriebskapitals, die Beschäftigung von Mitarbeitern und die eigenen Werbungs- und Akquisemöglichkeiten. Für selbstständige Arbeit gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sie ausübt, in eigener Verantwortung (d.h. auch mit eigener Haftung und mit eigener Versicherung ohne staatliche Anteile) Erwerbsziele realisiert.
Selbstständige Arbeit ist die Tätigkeit von Unternehmern, Händlern und Gewerbetreibenden genau so wie die der so genannten freien Berufe wie Journalist, Rechtsanwalt, Künstler oder niedergelassener Arzt. Als selbstständige Arbeit werden auch Marketing- und Vermittlungsgeschäfte auf Provisionsbasis gesehen oder die unterschiedlichsten Tätigkeiten von Einpersonenfirmen. Die selbstständige Tätigkeit wird nach dem Charakter ihrer Haupttätigkeit steuerlich veranlagt.
Aus steuerlicher Sicht die selbstständige Arbeit betrachtet
Der Fiskus behandelt den Begriff selbstständige Arbeit als eigenständige Definition für die Freiberufler, daher sollte man diesbezüglich den Begriff selbstständige Arbeit oder von den oben beschriebenen Definitionen trennen. Die Finanzverwaltung unterscheidet in 7 unterschiedliche Einkunftsarten vorbei die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eine ist. Einer selbstständigen Arbeit gehen dem § 18 EStG unter anderem folgende Personengruppen nach: Ärzte (nicht Tierärzte), beratende Betriebswirte, Steuerberater, Volkswirte, Wirtschaftsprüfer, Notare und dergleichen mehr. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die korrekte steuerliche Abgrenzung der selbstständigen Arbeit von der nichtselbstständiger Arbeit und auch vom Gewerbebetrieb.
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