Scheinkaufmann

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Als Scheinkaufmann wird eine Person bezeichnet, die im Geschäftsverkehr als Kaufmann auftritt bzw. den Eindruck erweckt, ein Kaufmann zu sein, ohne jedoch die rechtlichen Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft zu erfüllen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben muss sich der Scheinkaufmann vom gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen, als wäre er wirklich Kaufmann. Zum Beispiel bedarf es bei der Bürgschaft durch einen Scheinkaufmann nicht der Schriftform. Der von der Rechtssprechung entwickelte Grundsatz, dass sich ein Scheinkaufmann die belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen muss, dient dem Schutz Außenstehender.

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