Saldierungsverbot

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Das Saldierungsverbot ist gesetzlich in § 246 HGB normiert und dient als Vorschrift der bilanziellen Rechnungslegung dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. Es bedeutet, dass die Posten der Aktivseite einer Bilanz nicht mit den Vorschriften der Passivseite verrechnet werden dürfen. In der Gewinn-und Verlustrechnung dürfen wegen des Saldierungsverbotes Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Das Saldierungsverbot wird auch als Verrechnungsverbot bezeichnet.

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