Rückstellung

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Ein bilanzierender Unternehmer muss nach dem Handelsgesetzbuch für ungewisse Verbindlichkeiten und Verluste aus schwebenden Geschäften eine Rückstellung bilden. Rückstellungen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:
Verbindlichkeiten, deren Ursache bzw. deren Höhe am Stichtag der Bilanzerstellung noch nicht feststehen. Die Verbindlichkeit muss aufgrund einer gesetzliche oder vertraglichen Verpflichtung entstehen ( Kaufvertrag, Mietvertrag etc.). Darüber hinaus eine ernsthafte Absicht des Eintretens der Verbindlichkeit vorliegen.
Beispiel:
Der Unternehmer lässt seine Bilanz sowie alle anderen Steuererklärungen des Jahres 2004 vom Steuerberater erstellen. Aus diesem vertraglichen Verhältnis resultiert für den Unternehmer eine finanzielle Belastung, welche nach der Erstellung entsprechender Dokumente im Jahr 2005 auf das Unternehmen zukommen werden. Daher ist für diese Verbindlichkeit, welche jedoch in Ihrer Höhe und in Ihrem Zeitpunkt sehr ungewiss sind, eine Rückstellung in der Bilanz des Jahres 2004 zu bilden.

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