Reisenebenkosten

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Sowohl bei Dienstreisen als auch bei Geschäftsreisen können Reisenebenkosten entstehen. In beiden Fällen kann es sich um Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Aufwendungen für Ferngespräche und Schriftverkehr mit beruflichem Inhalt sowie Kosten für die Straßen- oder die Parkplatzbenutzung handeln. Entsprechende Aufwendungen müssen durch einen Beleg, eine Rechnung oder eine Quittung nachgewiesen sein, so dass die Reisenebenkosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Ein Vorsteuerabzug aus oben genannten Kosten ist möglich.

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