Realisationsprinzip

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Für bilanzierende Unternehmen ist dieser Grundsatz eine gesetzliche Verpflichtung, welche den Unternehmer an der Berücksichtigung eines noch nicht realisierten Gewinns hindert. Derartige Beträge sind vorerst neutral zu erfassen und frühestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens auszuweisen. Nicht realisierte Verluste werden unter dem Stichwort des Vorsichtsprinzips gefasst. Beispiele für nicht realisierte Gewinne werden häufig im Zusammenhang mit dem Vorratsvermögen eines Unternehmens aufgeführt. Durch die Bewertung der Rohstoffe im Lager eines Unternehmens kann es vorkommen, dass dieser Wert aufgrund von Währungsschwankungen plötzlich steigt. Diese erzielte Wertsteigerung darf nicht in den Büchern des Unternehmens erfasst werden, da es sich hierbei um einen nicht realisierten Gewinnen handelt. Sofern der Gewinn realisiert ist, das heißt die Rohstoffe zum höheren Preis verkauft wurden, wird er entsprechend ausgewiesen und somit dem Realisationsprinzip Rechnung getragen.

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