Zusammenfassende Meldung - Pflicht bei Kleinunternehmern?
(2 Antworten)Hallo,
ich habe vor kurzem mein " Gewerbe" angemeldet (mit der Kleinunternehmerregelung) und ein USt-IdNr. bekommen. Es steht, dass man alle 3 Monate eine Zusammenfassende Meldung elektronisch abgeben muss, wenn man mit Staaten der EU Handelt.
Dazu habe ich online Informationen gesucht und folgendes auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern gefunden:
" Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM."
Bedeutet das also, dass ich mich mit dieser ZM nicht kümmern muss? Es handelt bei mir um Dienstleistungen (WebDesign) mit einer Firma, die im EU Land ansässig ist (ich bin der Designer).
Die Infos sind unter folgendem Link erreichbar:
MfG,
zolbys
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Antworten
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Zuerst meine Empfehlung: Steuerberater befragen, da haben Sie Rechtssicherheit.
Zum Thema Zusammenfassende Meldung haben wir schon einige Artikel verfasst:
Wie macht man eigentlich eine Zusammenfassende Meldung? Zusammenfassende Meldung - die wichtigsten Neuregelungen im ÜberblickAus dem Bauch heraus würde ich sagen, als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht muss man keine ZM abgeben, da diese ja zur intereuropäischen Besteuerung nötig ist. Aber bitte, nochmals mein Tipp: Steuerberater, wie dieser Artikel zeigt:
Mit einem Onlinesteuerberater Steuerberatungskosten sparen
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Hallo,
es ist unüblich, dass man als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält oder beantragt.
Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind aber nur dann abzugeben, wenn meldepflichtige Umsätze getätigt werden, innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland.
Allerdings führt die Verwendung der USt-IdNr beim Waren- oder Leistungseinkauf aus dem EU-Ausland dazu, dass Sie als Kleinunternehmer diese Erwerbsumsätze in einer deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden und die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abzuführen haben, da Sie als Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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Mir wurde gesagt, dass ich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauche, weil ich mit Unternehmen aus anderen Staaten (z.B. Frankreich) arbeite.
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ja, aber mit der geschriebenen Einschränkung, dass die Verwendung der USt-IdNr beim Waren- oder Leistungseinkauf aus dem EU-Ausland dazu führt, dass Sie als Kleinunternehmer diese Erwerbsumsätze in einer deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung/-Erklärung anzumelden und die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abzuführen haben, da Sie als Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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Um das mal an einem Beispiel zu verdeutlichen: Sie werbem mit google adwords für Ihre Firma und erhalten eine Rechnung dafür. Diesen innergemenschaftlichen Erwerb muß man in der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen und die entsprechende Umsatzsteuer berechnen.
Als Unternehmer beziehe ich in der gleichen Meldung diese Umsatzsteuer auch in die Vorsteuer ein.
Als Kleinunternehmer habe ich generell keinen Vorsteuerabzug. es wird also in der Summe teurer für mich.
Darum Einkauf und Verkauf mit dem Ausland genauer unter die Lupe nehmen, mal ein Beispiel durchrechnen und dann entscheiden.
Man kann seine Entscheidung zum § 19 ustG auch korrigieren, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestand hat.
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