Welche Umsätze gehören zum Gesamtumsatz Kleinunternehmer

(1 Antwort)
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Ich bin als Hausverwalter mit Umsätzen unter 17.500,00 jährlich tätig. Zusätzlich habe ich im Privatbesitz einen kleinen Laden an C&A für 250,00 Euro zuzügl. 19 MWSt. vermietet (weil C& A die umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen möchte). Die Umsatzsteuer von c&A habe ich auch immer abgeführt. Das Finanzamt rechnet wie folgt: Umsätze als Hausverwalter 17.000,00 zuzügl. Umsätze als Vermieter 12x250,00 Euro = zusammen 17.000,00 + 3.000 (C&A) = 20.000,00 Euro Jahresumsatz. Konsequenz kein Kleinunternehmer sondern alle Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Meine Frage: Den C& A Laden habe ich vermietet und er hat nichts mit meiner Tätigkeit als Hausverwalter zutun.Er befindet sich ausschließlich im Privatbesitz, war noch nie Geschäftsvermögen. Zählen diese Vermietungsumsätze zu den sonstigen Leistungen eines Unternehmers und müssen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zum Jahresumsatz hinzugerechnet werden?

Vielleicht weiß ja jemand eine Antwort. Schon im voraus vielen Dank.

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    Hallo,

    Sie können umsatzsteuerrechtlich nicht gleichzeitig umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sein, egal wie viele Einzelunternehmen und private oder betriebliche Vermietungen Sie haben. Umsatzsteuerlich gibt es nur einen Unternehmer.

    Mit der - aus Ihrer Sicht gesetzlich nicht erforderlichen und von C&A nicht zu bestimmenden - Option zur Regelbesteuerung für Vermietungsumsätze haben Sie gleichzeitig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, und zwar für all Ihre Umsätze, egal woraus diese bestehen!

    Konsequenz:

    Korrekte Auffassung des Finanzamts akzeptieren oder - falls Option für Vermietungsumsätze bereits älter als fünf Jahre - auf die Option zur Regelbesteuerung für Kleinunternehmer zum oder ab 01.01. verzichten und die Vermietung an C&A umsatzsteuerfrei vornehmen (Zahlung Netto-Miete ohne Vorsteuerabzug).

    Hinweis:

    Mit einer vorherigen Beratung durch einen Steuerberater wäre Ihnen das nicht passiert. Die hierdurch entstandenen Kosten wären übrigens steuerlich in voller Höhe abzugsfähig gewesen.


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