Welche Gewerbeform sinnvoll, wenn Freiberuflichkeit und Handwerk zusammenkommen?
(3 Antworten)Ich habe Architektur studiert und plane nun mit einem Freund zusammen den Umbau eines Enfamilienhauses. Da ich vor dem Studium bereits eine Ausbildung zum Zimmermann gemacht habe, würden wir auch bei der Bauausführung mitarbeiten. D.h. ich werde einerseits für Entwurf und Bauplanung bezahlt und andererseits für handwerkliche Tätigkeiten. Nun muss man ja als Architekt, da freier Beruf, nicht unbedingt ein Gewerbe anmelden. Die handwerklichen Tätigkeiten haben ja aber eigentlich nichts mit dieser freien Tätigkeit zu tun. Sollte ich dann auf jeden Fall ein Kleingewerbe anmelden oder gibt es andere für mich sinnvollere Optionen.
Herzlichen Dank
Klamsi21
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Zunächst solltest du dich mit dem Unterschied von Gewerbetreibenden und Freiberuflern beziehungsweise mit den von diesem Gruppen erzielten Einkünften beschäftigen.
Freiberufler => Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewerbetreibender => Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Dann empfehle ich dir unseren Artikel zu lesen, in welchem wir die häufig gestellte Frage beantworten, wo überhaupt der Unterschied zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden zu sehen ist:
Wie unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden FAQ 18
Zu deiner Situation:
Duo ist mit diesen beiden genannten Tätigkeiten jeweils oben genannte Einkunftsarten erzielen, was für das Finanzamt sehr sauber getrennt sein muss. Daher würde ich dir empfehlen, über die Entscheidung sowohl die Planung als auch die Ausführung beim Umbau des Einfamilienhauses anzubieten, nachzudenken. Lass dich gegebenenfalls über die steuerlichen Auswirkungen von einem Steuerberater beraten.
Mein Tipp:
man muss nicht unbedingt einen örtlichen Steuerberater beauftragen, lies dir mal folgenden Artikel durch:
Mit einem Onlinesteuerberater Steuerberatungskosten sparen
Meine Bitte:
wenn du weitere Informationen gesammelt hast, unterrichte uns bitte an dieser Stelle über deine Erkenntnisse und die Entscheidung. So können wir den Beitrag schließen und andere Leser können lesen, wie die Geschichte ausgegangen ist.
Danke dafürKommentar schreiben
Kommentare
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Hallo,
zu dem angegebenen Link "Onlinesteuerberater" möchte ich einiges zum Verständnis und zur Richtigstellung hinzufügen:Welche Vorteile bietet mir der Steuerberater im Internet?
Zunächst sicher einmal die günstigen Gebühren eines Onlinesteuerberaters gegenüber den gehobenen Gebühren eines Steuerberaters um die Ecke.
Diese Behauptung stimmt nicht!
Deutsche Steuerberater haben alle Ihre Gebühren nach der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen, ob Beratung über Internet oder persönliche Beratung. Eine Unterschreitung der Mindestgebühren ist gesetzlich ausgeschlossen. Damit kann ein Onlineberater nicht günstiger sein, als ein Steuerberater vor Ort!
Jeder Steuerberater in Deutschland ist in der Regel in der Lage seine Beratung auch per Telefon, E-Mail oder Briefpost anzubieten. Nicht in jedem Fall ist eine persönliche Vier-Augen-Beratung erforderlich.Das der Service gut ist, die Unternehmen Ihn angenommen haben, zeigen auch die offenen Stellen, denn steuerberater.de sucht ständig Mitarbeiter, ein Zeiche für gute Qualität und Service.
Welcher Weisheit ist denn diese Behauptung entsprungen?
Was hat eine ständige Mitarbeitersuche mit Qualität und Service zu tun?
Also mir ist diese Aussage etwas zu gewagt.
Kann eine ständige Suche nach neuen Mitarbeitern nicht auch bedeuten, dass auch ständig welche weglaufen? Schlechtes Betriebsklima - unzufriedene Mitarbeiter - Mangel an Qualität und Service?
Kommentare
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Hallo klamsi21,
wenn Sie parallel zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine gewerbliche ausüben liegt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor - Ihr Gewerbe ist anmeldepflichtig.
Sie sollten jedoch vorab mit der Handwerkskammer und/oder -innung klären, welche handwerklichen Tätigkeiten Sie, ohne Meistertitel, ausüben dürfen.Die letzten Jahre haben im Handwerksrecht grundlegende Neuerungen gebracht:
– Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten ist als wesentliche Tätigkeit u. a. dem Zimmerer-Handwerk zugestanden worden.
– Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt: hierzu gehört auch das Zimmerer-Handwerk. Alle übrigen 53 Handwerke sind künftig zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
– Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe, wozu die Zimmerer nicht gehören) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit im Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
– Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
– Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.
– Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.
– Mit der sog. kleinen Handwerksrechtsnovelle wird die selbständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, nicht dem Meisterzwang, dies wird jetzt in der HwO ausdrücklich geregelt. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil des Handwerks ausmachen (vgl. § 1 Abs. 2 HwO).
– Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird deutlich vereinfacht. Die neue Zulassungsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten Kenntnisnachweis stellt eine weit gehende Annäherung an die Anforderungen an andere EU-Bürger dar. Damit wird die bestehende Inländerdiskriminierung abgebaut.
Was die Wahl der Unternehmensart anbelangt, so empfiehlt es sich mit einem einfachen einheitlichen Einzelunternehmen zu starten. Änderungen sind später jederzeit in jede Richtung möglich. Allerdings sollte in Ihrem Falle die Frage der Produkthaftung ( Betriebshaftpflichtversicherung) vorab geregelt sein - einen geeigneten Versicherungsvertreter hierzu befragen. Eine Trennung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bringt meines Erachtens nur unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
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