Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht, was sollte man beachten?

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Hallo,

 

ich bin derzeit Kleinunternehmer und nutze auch die Kleinunternehmerregelung.

Im laufenden Kalenderjahr kann es passiere, dass ich über die 17.500,-€ Jahresumsatz kommen und möchte deshalb vorsichtshalber wechseln.

Kann ich das innerhalb des laufenden Jahres überhaupt und was muss ich beachten?

Wie werden die Rechnungen gewertet, die ich bis jetzt im Jahr 2011 ohne Umsatzsteuer ausgewiesen habe?

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    Hallo,

    ein Wechsel ist kein Problem. Alle Umsätze, die Sie vor der Umstellung zur normalen Umsatzbesteuerung ausgeführt haben, sind und bleiben steuerfrei! Das gilt auch, wenn Sie den Betrag erst nach der Umstellung erhalten, die Rechnung also z.B. erst im nächsten Jahr bezahlt wird, nach Sie gewechselt sind. Nur Vorausszahlungen aus dem "alten" Kleinunternehmer Modus müssten Sie nachträglich versteuern. 

     

    Ansonsten ist noch zu beachten, dass Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer künftig digital signiert sind, wenn Sie diese per Mail als PDF verschicken. Andernsfalls kann der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht absetzen. Es gibt aber schöne Tools zum Rechnung schreiben wie FastBill.com. Dort kostet die Signatur z.B. nur 10 Cent.  Das ist günstig und praktisch! Alternativ bleibt auch der Postversand.... 


    • Man man man, fastbill.com - wenn ihr keine Ahnung habt lasst es mit dem Antworten und vorallem euren scheiß gespamme hier im ratgeber. Wenn ihr einen Link wollt, ruft micht an, wenn ihr ordentlcihe Antworten gebt kann man auch linken, aber nciht so.

      nun zum Problem.

      Wenn man im Jahr 2011 mehr als 17500 EUR Umsatz hat, wird man frühstens im jahr 2012 umsatzsteuerpflichtig. Denn es wird bei der 17500 immer das vorhergehende Jahr betrachtet. auch ein wechsel ist mglcih, aber nciht wie es mbrown alias fastbill.com schreibt immer und überall, sondern so wie es im Gesetz steuht und zwar:

      (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

      Also immer zum neuen Jahr muss geprüft werden und dann kann ggf. zur Steuerpflciht optiert werden. Nicht anders.

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      • Hier noch der Link zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

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      • Hallo,

        Kann ich das innerhalb des laufenden Jahres überhaupt und was muss ich beachten?

        Wie Herr Montag richtig schreibt, ist ein Wechsel immer nur zum Kalenderjahresbeginn möglich.

        In Ihrem Fall zum 01.01.2012 Pfilcht oder rückwirkend zum 01.01.2011 freiwillig.

        Ob sich allerdings ein freiwilliger rückwirkender Wechsel lohnt hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, hier ist qualifizierte Steuerberatung nötig.

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