Verlaufen im Paragraphendschungel (oder doch alles richtig verstanden?)
(1 Antwort)Wenn ich als ausgebildete Masseurin/ med.BM und Manualtherapeutin in einer kleinen privaten Praxis (ohne Beantragung der Zulassung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen) sowohl Behandlungen ohne Verordnung (Prävention/ Wellness) als auch mit Verordnung auf einem (Privat-)Rezept bei privat Krankenversicherten anbiete, bin ich dann:
- Freiberufler, da durch meine Ausbildung zu den sog. Katalogberufen zählend oder
- Gewerbetreibende, da Behandlung ohne Rezept=Prävention=Gewerbe
- Pflichtversichert in der Rentenversicherung, da in physiotherapeutischem Beruf selbstständig ohne Angestellte oder nicht versicherungspflichtig, da selbstständig und überwiegend ohne Rezept behandelnd
- Umsatzsteuerpflichtig (mal unabhängig von der Kleinunternehmerklausel) weil Prävention=Wellness=keine medizinische Leistung oder eben doch nicht, weil medizinische Leistung oder teilweise, je nach Verordnung oder nicht???
Und irgendwie ist das Ganze ja auch nicht jeden Monat das Gleiche, mal sind es mehr Privatzahler, mal mehr Privatversicherte mit Verordnung...
Von den Ämtern höre ich nur Widersprüchliches
Vielleicht kann ja jemand kompetente Orientierung geben ;-)
Liebe Grüße
Franziska
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Antworten
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Hallo Franziska,
Freiberufler, da durch meine Ausbildung zu den sog. Katalogberufen zählend oder
Diese Frage lässt sich zunächst mit dem Gesetz § 18 EStG beantworten. Dort sind ale Freiberufler aufgelistet.
Im § 18 stehen ua. "...Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,..." das müsste zunächst abgeklärt werden. Von Masseurin steht dort allerdings ncihts, daher kann es nur ein außergesetzliches Urteil von der Finanzverwaltung gegeben haben, daher der Hinweis auf den Steuerberater, denn die haben Zugang zu den Urteilen und Erlassen und können diese Entscheidung treffen und dem Finanzamt gegenüber begründen.
Aber wer dort nicht steht, kann trotzdem eine Freiberufliche Tätigkeit haben, denn die Rechtsprechnung ist in den letzten Jahren ja nicht untätig gewesen. Hier sollte aber auf jeden Fall ein Steuerberater befrgat und nach der Einordnung deiner Tätigkeit zu Rate gezogen werden.
Aber auch wir im Gründerlexikon haben zu dieser häufig gestellten Frage einen Artikel geschrieben, der sicher auch erst einmal grundlegenden Fragen klären kann.
Wie unterscheidet sich der Gewerbetreibende vom Freiberufler?
Was sagt den das Finazamt dazu, wenn man einfach die Freiberufliche Tätigkeit angibt? Übrigens auch eine Methode... ;-)
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