USt-Pflicht bindend auch ohne Verzicht auf §19?

(4 Antworten)
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Hallo,

ich habe folgende Frage:

Ich arbeite freiberuflich und habe mehrere Jahre von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, bis ich aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze umsatzsteuerpflichtig wurde. Dabei ist zu beachten, dass ich NICHT freiwillig auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet habe.
Inzwischen liege ich wieder unterhalb der Grenze und streite mich mit dem Finanzamt darum, ob weiterhin die Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung besteht.

Konkrete Zahlen:
2002 unter 17500 Euro -> keine USt-Pflicht lt. § 19 UStG
2003 über 17500, aber unter 50000 -> keine USt-Pflicht lt. § 19 UStG
2004 über 17500 -> umsatzsteuerpflichtig
2005 über 17500 -> umsatzsteuerpflichtig
2006 UNTER 17500 -> umsatzsteuerpflichtig
2007 unter 17500 -> ???

Das FA sagt, ich hätte 2004 zur Umsatzsteuerpflicht optiert (Verzicht auf Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2) und sei daher fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden. Tatsächlich habe ich aber nicht verzichtet sondern bin automatisch in die Steuerpflicht gerutscht. Nach meiner Ansicht sollte daher die 5-Jahresbindung gar nicht greifen.

Kann mir hierzu jemand eine schlüssige Antwort geben?

Danke & Gruß
Hester

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Antworten

  • +0 -0

    Soweit ich weiss, ist man 5 Jahre Umst-pflichtig, wenn man einmal überschritten hat, auch wenn man nicht freiwillig drauf verzichtet hat!


  • +0 -0

    Hallo Sonnenkind,

    danke für die Antwort. Aber wie begründet sich das? Im Umsatzsteuergesetz steht doch nur, dass man fünf Jahre gebunden ist, wenn man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung VERZICHTET. Ich habe aber nicht verzichtet sondern wurde genaugenommen gezwungen. Wenn es wirklich immer gelten würde, müsste das dann nicht auch so im Gesetz stehen? Leider finde ich auch in den Durchführungsrichtlinien keine eindeutige Antwort, möchte aber in meinem Einspruch gegen den Steuerbescheid möglichst wasserdicht formulieren...

    Gruß
    Hester


  • +0 -0

    Hallo,

    im Prinzip haben Sie Recht und sich auch richtig verhalten.

    Sie sollten dem Finanzamt genau mit Ihrer Zeit- und Umsatzaufstellung erklären, dass sich Ihre Umsatzsteuerpflicht nur aufgrund § 19 Absatz 1 UStG ergeben hat (in dem Sie die dort genannten Grenzen einfach überschritten haben) und Sie nie nach § 19 Absatz 2 UStG auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet (optiert) haben.

    Fragen Sie das Finanzamt mal nach dem Nachweis Ihrer angeblichen Option.

    Die Tatsache der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen alleine, reicht in Ihrem Fall nicht aus, da die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer nach § 19 Absatz 1 UStG einfach nicht anwendbar war, verweisen Sie auf die nachfolgend wiedergegebene Richtlinie 247 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 UStR.
     

    Richtlinie 247 Umsatzsteuerrichtlinien 2008
    Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

    (1) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 3Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. 4Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

    1. 1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.

    2. 1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. auch BFH-Urteile vom 19.12.1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und vom 11.12.1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). 3In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will.


    Gruß

    Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
    http://www.steuernplusberatung.de

    Hinweis: Die in diesem Forum enthaltenen Beiträge zu den einzelnen Themen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieser Beiträge kann daher nicht übernommen werden.


  • +0 -0

    Hallo Herr Kexel,

    herzlichen Dank, das hilft mir sehr weiter!

    Gruß
    Hester


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