Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen in Drittländer
(1 Antwort)Wenn man als Unternehmen sonstige Leistung (Bespiel: Software im Internet) an Privatpersonen ( B2C) in Europa erbringt, gilt als Leistungsort der Ort des Unternehmens. Ein deutsches Unternehmen berechnet also 19% MwSt für sonstige Leistung in der EU.
Wie sieht es aber mit sonstigen Leistung an Privatpersonen ( B2C) in Drittländer aus? Wo ist der Leistungsort? Wo wird die Umsatzsteuer abgeführt? Welche Länder sind eventuell steuerfrei?
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Ist der Kunde eine Privatperson oder eine Institution ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Umsatz als "am Sitz des leistenden Unternehmers" ausgeführt, so dass auf die Rechnung die normale deutsche Umsatzsteuer aufgeschlagen und bei Bezahlung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ob der Kunde seinen Sitz in einem Land der Europäischen Union oder außerhalb der EU hat, spielt keine Rolle.
Allerdings gibt es folgende Ausnahmen:
Wer ausländischen (Privat-)Kunden
- Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumt,
- Übersetzungen anfertigt,
- Informationen überlässt,
- Software übers Internet überläßt oder
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit macht,
erbringt diese Leistungen steuertechnisch "im Ausland".
Die entsprechenden Honorare sind "nicht steuerbar", d.h. sie fallen nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz.
In der Regel ist der ausländische Kunde in seinem Heimatland für diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss das Geschäft seiner Finanzbehörde melden und dafür Umsatzsteuer abführen (darf sie aber nicht vom Honorar abziehen!)
Auf diese Steuerpflicht im eigenen Land muss der Empfänger in der Rechnung hingewiesen werden. Die Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters enthalten.
Diese Regelungen sind 2010 mehrmals geändert worden. Darum sollte man sich unbedingt über den aktuellen Stand informieren.
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