Überweisungen von Überschüssen vom Geschäfts- auf das Privatgirokonto und umgekehrt - wie in EÜR berücksichtigen?
(2 Antworten)Guten Tag,
ich möchte mich als Kleingewerbebetreibender sebstständig machen und mein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb mit der EÜR ermitteln. Zur besseren Übersicht werde ich neben dem Privatkonto ein geschäftliches Girokonto eröffnen. Doch wie ist das in der EÜR zu behandeln, wenn ich mir ein "Startkapital" vom Privat- auf das Geschäftskonto überweise und nach Erreichung von Gewinnen mir Geld wieder zurücküberweise? Privatentnahmen sind in diesem Fall das falsche Stichwort, da sie sich lediglich auf die Entnahme von Sachgütern bezeht, oder? Damit es nicht wieder an anderer Stelle der Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden muss, muss es nach meinem Verständnis gewinnneutral erfolgen. Nur wie genau in der EÜR? Welche Konten sind betroffen?
Ist es auch möglich, sich Überschüsse vom Geschäftskonto in bar auszahlen zu lassen? Wie muss dies dann in der EÜR behandelt werden?
Ich freue mich auf Ihre Antworten.
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der Geldtransfer ist in einer Einnahmenüberschussrechnung überhaupt nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich die Betriebseinnahmen sowie die Betriebsausgaben. Diese müssen per Rechnung belegt sein. Von welchem Konto die Betriebsausgaben bezahlt wurden oder auf welches Konto die Betriebseinnahmen überwiesen wurden spielt beim nicht bilanzierenden Unternehmer, also dem, der eine EÜR erstellt, keine Rolle.
Entnahmen beziehen sich selbstverständlich auch auf Geldentnahmen, nicht nur auf Sachentnahmen.
Die unternehmerische Arbeit ist darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschaften, von welchem der Unternehmer lebt, daher ist es das oberste Ziel auch diese Gewinne zu entnehmen, so dass der Unternehmer sich sein täglich Brot davon kaufen kann. Das sollte ihre vorletzte Frage beantwortet haben.
Und zur letzten Frage: Hier verweise ich auf meine bereits beantwortete Frage, die Entnahme von Geld hat in der Einnahmenüberschussrechnung nichts zu suchen. Es stellt einfach keine Betriebsausgabe für das Unternehmen dar. Wenn das so wäre, könnten sie ja durch ständiges entnehmen von Bargeld Ihren Gewinn mindern oder sogar Verluste erwirtschaften und müssten dann gar keine Einkommensteuer darauf zahlen.
Mein Tipp: Besuchen Sie ein Existenzgründerseminar oder lassen sie die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben von einem fachkundigen Person, wie etwa ein Steuerberater erledigen. Mir scheint sie bringen da einiges durcheinander und können sich somit überhaupt nicht auf ihr eigentliches Geschäft konzentrieren. Das ist nicht böse gemeint, sondern nur ein Schritt zum effektiven Arbeiten.
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Guten Tag,
den Rat einen Steuerberater aufzusuchen, kann ich nur unterstützen. Sie werfen schon ziemlich viele Begriffe in einen großen Topf. Geben Sie Ihre Buchhaltung in "Wissende Hände" und konzentrieren Sie sich auf Ihr Hauptgeschäft. Dann haben Sie zum Einen den Kopf frei und verdienen zum Anderen das notwendige Geld, um den Steuerberater bezahlen zu können.
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann stellen weder Geldentnahmen noch Geldeinlagen Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen dar und sind somit in keinster Weise steuerlich relevant - das gilt sowohl für Kontobewegungen als auch für Baraus- und einzahlungen (Schwarzgeldpotenzial?).
Wo soll da das Schwarzgeldpotential sein? Sie erfassen in der EÜR alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, einerlei ob diese Bar, per Überweisung, per PayPal oder auf anderem Weg gezahlt werden. Sind Ihre Einnahmen höher als Ihre Ausgaben haben Sie Gewinn erwirtschaftet, den Sie sich entnehmen können um davon zu leben oder auch wieder investieren können. Diesen Gewinn müssen Sie in der Einkommensteuererklärung angeben - Ihre Privatentnahmen spielen dabei keine Rolle. Der gesamte Gewinn kommt in die Einkommensteuererklärung.
Was aber passiert bei einem sachbezogenen Transfer; bspw. wenn BGA nur noch privat bzw. ausschließlich gewerblich genutzt wird oder eine privat und gewerblich genutzte Providerleistung sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird? Dann wird das doch aber auch in der EÜRinsoweit berücksichtigt, dass Restbuchwerte bzw. Verkaufspreise und Einnahmen durch privat genutzten Anteil an Providerleistungen als Betriebseinnahmen aufgeührt werden, oder?
BGA privat nutzen = Steuerpflichtige Entnahme mit Berücksichtigung in der EÜR
Pivat und geschäftlich genutze Providerleistungen: dazu lesen Sie bitte diesen Artikel, der das Thema umfangreich erläutert: Privatnutzung Telefon
Eine letzte Anmerkung: Mit "Konten" meinte ich "Umsatzerlöse", "Fremdleistungen", " Privatentnahme"
Umsatzerlöse und Fremdleistungen können Sie auch in der EÜR zur besseren Übersicht einrichten. Da spricht nichts dagegen.
Wie sieht normalerweise eine EÜR aus? Wir haben eine EÜR als Vorlage und Muster bereitgestellt: EÜR
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kommentiert von Lab am 4. Januar 2012
Guten Tag Herr Montag,
vielen herzlichen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort und Ihren Hinweis mit dem Steuerberater. Hieran wird wohl kein Weg dran vorbeiführen. ;)
Allerdings bin ich höchst interessiert daran, die Zusamenhänge im Groben auch selbst nachvollziehen zu können, um mein Unternehmen strategisch nachhaltig ausrichten zu können. Mein Problem besteht wohl darin, dass ich die doppelte Buchführung kenne und für mich daher die Einfachheit der EÜR kaum vorstellbar ist. Nach den Einführungsjahren soll auch nicht weiter nach der EÜR verfahren werden. Ich überlege bereits, die doppelte Buchführung doch zu beantragen. Nun aber zum Wesentlichen...
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann stellen weder Geldentnahmen noch Geldeinlagen Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen dar und sind somit in keinster Weise steuerlich relevant - das gilt sowohl für Kontobewegungen als auch für Baraus- und einzahlungen (Schwarzgeldpotenzial?).
Was aber passiert bei einem sachbezogenen Transfer; bspw. wenn BGA nur noch privat bzw. ausschließlich gewerblich genutzt wird oder eine privat und gewerblich genutzte Providerleistung sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird? Dann wird das doch aber auch in der EÜR insoweit berücksichtigt, dass Restbuchwerte bzw. Verkaufspreise und Einnahmen durch privat genutzten Anteil an Providerleistungen als Betriebseinnahmen aufgeührt werden, oder? Ist in diesen Fällen der Begriff " Privateinlage" zutreffend, so dass das als Vermerk auf den Eigenbelegen notiert werden kann?
Eine letzte Anmerkung: Mit "Konten" meinte ich "Umsatzerlöse", "Fremdleistungen", " Privatentnahme" usw. Diese Unterteilung ist aber eher für mein internes Controlling gedacht, weniger für die EÜR. Denn in der EÜR sind diese ja irrelevant, da nur zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unterschieden wird, oder?
Nochmals vielen Dank und wenn Sie nochmals antworten würden, würde ich mich natürlich sehr freuen. :)
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