Typischer/atypischer stiller Gesellschafter

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"Es gibt sie als typische und atypische stille Gesellschaft. Im ersten Fall hat der typische stille Gesellschafter nur Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Rückzahlung seiner Einlage. Am Vermögen des Unternehmens und an seinen Rücklagen ist er nicht beteiligt. In der atypischen stillen Gesellschaft ist der Kapitalgeber dagegen auch Teilhaber am Vermögen, an den stillen Reserven und am Wertzuwachs der Firma. Er wird aus Sicht des Finanzamtes als Mitunternehmer behandelt. Gewerbesteuerliche Auswirkungen ergeben sich bei dieser Konstruktion nicht. Die atypische Rechtsform schließt auch Arbeitsverträge zwischen stillen Gesellschaftern und dem Betrieb aus. Bei der typischen stillen Gesellschaft sind dagegen solche Vereinbarungen möglich. "

Wenn der atypische Gesellschafter "aus der Sicht des Finanzamtes" als Mitunternhemer gilt, heißt das dann auch, dass er mitarbeiten darf, also ohne als Angestellter zu gelten?

Herzlichen Dank für die Hilfe,

Manuela

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Antworten

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    Hallo,

    der atypische Gesellschafter hat in jedem Fall weitreichendere Mitsprache- und Kontrollrechte.

    Für die genaue Rechte- und Pflichtenverteilung wird ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Je nach dem was im Gesellschaftervertrag steht, ist eine Mitarbeit möglich.


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