Transfergesellschaft, Kurzarbeitergeld und Gründungszuschuss
(1 Antwort)Hallo,
ich bekomme übergangsweise in einer vom Arbeitgeber eingerichteten Transfergesellschaft das sogenannte Transfer-Kurzarbeitergeld und bin beim Arbeitsamt auch als Arbeitssuchend gemeldet.
In der Transfergesellschaft bekomme ich noch einen kleinen Zuschlag. Die Transfergesellschaft endet in 3 Monaten und dann würde ich nur noch Arbeitslosengeld I bekommen.
Wenn ich mich jetzt schon selbstständig machen möchte mit einen Küchenvertrieb, würde ich dann einen Zuschuss von irgendeiner Seite bekommen ? Ich benötige eigentlich kein Startkapital, nur evtl eine monatliche Unterstützung/Überbrückungsgeld ?
Vielen Dank im Voraus
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Antworten
-
in dieser speziellen Frage, kann ich leider ad hoc nicht antworten. habe aber trotzdem einmal im Paragraph 57 Sozialgesetzbuch III (Gründungszuschuss) nachgesehen.
Dort gibt es folgende Passage(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a)
einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
Buchstabe b) kann man unter Umständen so interpretieren, dass diese Trends der Gesellschaft eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist, daher auch ein Anspruch auf Gründungszuschuss besteht. Genau weiß ich es aber nicht, ich würde dabei der Arbeitsagentur nachfragen.
Prüfen was günstiger ist?
Außerdem würde ich prüfen, wie viel Gründungszuschuss ich während der Arbeit in der Transfergesellschaft bekomme und wie viel Gründungszuschuss danach, aufgrund meines regulären Anspruchs auf Arbeitslosengeld I.
Bemisst sich das anschließende Arbeitslosengeld I nach dem bisherigen Verdienst und wird dieser durch den Verdienst in der Transfergesellschaft verringert, ist es natürlich nachteilig zu warten. Je länger man wartet, desto weniger bekommt man (Annahme).
Aber wie gesagt, dieser Spekulationen bitte mit einer fachkundigen Stelle, der Arbeitsagentur oder einen zugelassenen Rechtsanwalt klären.
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