Thema Versicherung und Einkommenssteuerrücklagen in der Rentabilitätsvorschau
(1 Antwort)Guten Tag,
ich bin Schreinermeister und möchte mich mit einem CAD-Planungsbüro selbstständig machen.
Da sich das Finanzamt nicht ausdrücklich darauf geäußert hat, würde ich gerne Sie fragen, ob dies wirklich eine freiberufliche Tätigkeit ist, da es ja einem Architekten nahe kommt. Zwar ohne Studium jedoch mit Meistertitel.
Meine eigentliche Frage um zum Thema zu kommen liegt allerdings in der Rentabilitätsvorschau.
Dort sollen ja die Versicherungsbeiträge angegeben werden. Wodurch später die Versicherer ihre monatlichen Beiträge berechnen.
Woher soll ich also Daten und Zahlen für diesen Posten hernehmen. Wird das geschätzt? Wenn ja, weiß ich wirklich nicht, in welcher Höhe man da ansetzen sollte.
Das selbe gilt auch für die Einkommenssteuerrücklagen.
Ist dies eventuell garnicht so wichtig, da es sich hierbei nicht um eine Vorschau für einen Kredit, sondern für einen Gründerzuschuss fürs Arbeitsamt handelt? Sprich, eigentlich nur für eine fachkundliche Stellungnahme durch eine zugelassene Stelle?
Auch die Frage, ob das Einkommen meiner Frau miteingerechnet werden muss, stellt sich mir, da ich ja sonst die private Miete und Lebenshaltungskosten durch zwei Teilen müsste.
Ich möchte alles soweit es geht für meinen Steuerberatungstermin vorbereiten, um natürlich auch Kosten zu sparen. Jedoch hauptsächlich um mich selbst mit der ganzen Sache auseinandergesetzt zu haben.
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen
Schöne Grüße
M.Müllner
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Antworten
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Hallo Herr Müllner,
zum Eingangszenariao - Freiberuflichkeit.
Hier sind die Voraussetzungen zu prüfen
a.) Können Sie aufgrund der Ausbildung zu den Freiberuflern zählen?
b.) Können die angestrebten Tätigkeiten steuerlich begünstigt werden?
Folgende Merkmale müssen für freiberuflich Tätige gelten:
a.) Sie erbringen ideelle Leistungen
b.) Die Leistungen bauen auf berufliche Kompetenz und hohen Ausbildungsgrad auf
c.) Die Leistungen werden in persönlicher Verantwortung weisungsunabhängig erbracht
Alle drei Punkte sind zu erfüllen.
Eine weitere Hilfestellung ist im EKstG §18 zu finden. Hier werden die sogenannten Katalogberufe
aufgeführt, nach denen man freiberuflich eingestuft werden kann.
Neben den hier beschriebenen Katalogberufen hat der Bundesfinanzhof für eine Reihe weiterer Berufsbilder die Freiberuflichkeit zuerkannt.
Allerdings gibt es hier wiederum Grenzfälle. Künstlerische Tätigkeiten werden im Großen und Ganzen den Freibruflern zugeordnet.
Die laufende Rechtssprechung hat zwischenzeitlich auch noch eine Reihe weiterer Berufzweige zugelassen, die in den Bereichen:
a.) freie heilpädagogische Berufe
b.) freie Sozialberufe
c.) freie rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
d.) freie Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe
e.) freie Kulturberufe
f.) freie technische und naturwissenschaftliche Berufe
g.) frei Umweltberufe
h.) Beratung
angesiedelt sind.
Die weiterführenden Einzelheiten zu den Freien Berufe, eine Listung der in den einzelnen Gruppen zugelassenen Berufsformen und viele weitere damit verbundenen Bestimmungen sind in dem Werk:
Existenzgründung - Fakten & Grundsätzliches (2. Auflage) - ISBN - 978-3-938684-07-8
zu finden, dem ein Teil der obigen Informationen entnommen wurde. Hier weiter in die Tiefe zu gehen, würden den Rahmen sicherlich sprengen und kaum Raum für andere Vorschläge lassen.
Sie können sich schon einmal vorab einen Einblick zu den weiteren Themen im Inhaltsverzeichnis unter http://www.uvis-verlag.de/uv5100.htm nehmen.
Jetzt zu den anderen Fragen.
Die Versicherungsbeiträge können bei einschlägigen Versicherern oder relevanten Maklern abgefragt werden. Darüber hinaus gibt es auch unterschiedliche Verbände, denen die Versicherer angeschlossen sind. Hier lassen sich bestimmt auch Werte über das Internet ziehen. Letztlich sind die Versicherungsprämien von den zu vereinbarenden Versicherungssummen bzw. entsprechender Mindestbeiträge abhängig, die ich hier auf die Ferne nicht einschätzen kann.
Einkommensteuerrücklagen haben in einer Rentabilitätsberechnung nichts zu suchen. Diese könnnten vielleicht Einfluss haben auf die Liquiditätsübersicht, wenn Beträge zu späteren Zeitpunkten abfließen. In die Rentabilitätsberechnung gehören die Umsätze und Kosten einer Geschäftsperiode, in der Regel ein Jahr.
Eine Rentabilitätsrechnung wird für ein Unternehmen erstellt, d.h. von den Umsätzen werden variable und Fixkosten abgezogen, Abschreibungen und Zinsen berücksichtigt (weitere Details lasse ich hier mal weg) und letztlich der Gewinn ermittelt. Von diesem sind die Einkommenssteuern herauszurechnen, dann dieSozialversicherungsbeiträge zu ermitteln, eventuelle Tilgungen für Fremdfinanzierungen und jener Rest der übrig bleibt steht theoretisch für den Lebensunterhalt zur Verfügung. In diesem Themenbereichen hat die Miete und das Einkommen des Ehepartners nichts zu suchen.
Wenn es um eine Auflistung der Familiensituation gehen sollte, dann sind diesen Werten aus dem Gewerbe, die entsprechenden Werte des Ehepartners hinzuziehen, egal ob diese aus gewerblicher oder angestellter Herkunft rühren.
Vielleicht konnte ich Ihnen damit eine erste Hilfe geben. - Viel Erfolg
Jürgen Arnold BDU/CMC
- http://www.uvis.de -
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