Steuerklassen 4/4, auch wenn einer selbständig ist
(1 Antwort)Hallo,
habe eine Frage zu der Aufstellung "7 Irrtümer bei der Wahl der Lohnsteuerklasse von Selbständigen":
Hier schreibt Ihr, dass die Steuerklassenkombination 4/4 auch bei Selbständigen möglich ist und dass es ein Irrtum ist, dass das nicht möglich wäre. Es ist so, dass wir vom Finanzamt die Mitteilung bekommen haben, dass die Wahl 4/4 nur möglich ist, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. In unserem Fall hat einer Arbeitslohn und der andere ist selbständig. Da der Bruttolohn des einen Ehepartners und der Gewinn aus der Selbständigkeit des anderen Ehepartners in etwa gleich hoch sind und getrennte Konten geführt werden, möchte der Ehegatte mit dem Arbeitslohn von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 4 wechseln und da sträubt sich das Finanzamt, weil im Gesetz auch steht, dass das nur geht, wenn beide Arbeitslohn haben. Wo steht was im Gesetz oder in sonstiger Literatur dazu, dass das doch möglich ist, dass die Ehegatten auf 4/4 wechseln, auch wenn einer selbständig ist? Finde einfach nichts dazu.
Danke schon mal im voraus!
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Antworten
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Hallo,
also streng nach dem Gesetzestext und den Verwaltungsanweisungen ist die Steuerklassenwahl nur möglich, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Gibt man als ordnungsgemäß an, dass nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, dann ist die Steuerklassenkombination IV/IV nicht möglich.
Gibt man dagegen an, man beabsichtige, dass künftig beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, ist IV/IV möglich. Tirfft dies später nicht zu, besteht keine Verpflichtung zum Steuerklassenwechsel.
Aber - die Lohnsteuer ist die eine Seite - die Sozialleistungen sind das andere.
Warum überhaupt unbedingt IV/IV, nur der Steuer-Vorauszahlungen wegen?
Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld, Muterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld, werden vom Nettolohn berechnet. Je mehr Netto - je mehr Lohnersatzleistung im Fall der Fälle.Das mehr oder weniger an Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. Lohnsteuer kann man sich doch ausrechnen (lassen) und unter den Ehegatten intern ausgleichen.
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