Spielgeräte aus Holz und mehr-Welche Art Gewerbe?
(2 Antworten)Hallöchen! Wer kann mir helfen? Bin Erzieher und baue seit einigen Jahren Spielgeräte, wie Rutschentürme, Reckanlagen und Parkmöbel aus Robinienholz..(für Kirchengemeinde und Freunde).Da ich einige Lehrgänge zur Spielgerätesicherheit und Holzbau absolviert habe, sowie auch künstlerische Aspekte mit einfließen lasse, haben die Sachen "richtig Gesicht", heißt, sie können sich sehen lassen! Jetzt würde ich die ganze Holzgeschichte gerne nebenberuflich intensivieren. Die Frage ist nur unter welchem Gewerbe-Namen. Bei der Handwerkskammer, die ja die Gewerbeanmeldungen eh bekommt, bekam ich aus fehlender fachlicher Ausbildung(Tischler oder Zimmermann, woanders wussten sie mich nicht einzuordnen), eine Abfuhr. Werde ich jetzt gezwungen irgentwas zu mauscheln, oder gibt es doch noch eine Möglichkeit? Freier Künstler, Holzspalter, Reisegewerbe...??? Über eine Anregung würde ich mich sehr freuen! Einen vielen Dank im Voraus!
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Antworten
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Hallo,
in der Tat eine nicht einfache Einordnung.
Letztendlich dürfte aber die Meinung der Handwerkskammer und/oder der Industrie- und Handelskammer maßgeblich sein.
Ich empfehle bei letzterer ( IHK) mal nachzufragen.
Da Sie Holz be- und verarbeiten tendiere auch ich zum Handwerk.
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Ich bin jetzt hierauf gestoßen:
Kleinunternehmen ("Minderhandwerker") § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO
Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen definiert die einfachen, für ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht wesentlichen Teiltätigkeiten. Es orientiert sich dabei an der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, der letzten Jahre. Danach können einfache Tätigkeiten aus Berufsbildern von zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) ohne Qualifikation, also ohne Meisterbrief und auch Berufsausbildung, im Rahmen der Gewerbefreiheit generell selbstständig ausgeübt werden. Erforderlich ist lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde.
Einfache bzw. keine wesentlichen Tätigkeiten sind in Bezug auf zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) solche, die
1. aus der Position des Ungelernten in bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber aus der Gesamtsicht des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Eigentlich könnte man alle drei Punkte auf mein Tätigkeitsfeld beziehen. Hat jemand Informationen, ob die Handwerkskammer das praktisch auch durchgehen lässt?
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