Sperrfrist vor Gründungszuschuss und Antrag

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Hallo,

komme gerade von der Agentur und ich weiss nicht so recht ob ich dem glauben schenken kann was die mir erzählen wollten.

Meine Frage. Ich will soll schnell wie möglich mich selbstständig machen.
Ich habe selbst gekündigt zum 30.11.2009 . Möchte aber zum 01.11.2009
mich schon selbstständig machen.
Nun ist es ja so, das wenn ich mich arbeitslos melde, ich den Antrag auf Gründungszuschuss bekomme, mit welchem ich ja das Gewerbe anmelden kann.

Oder muß ich wirklich den einen Tag arbeitslos sein, das heisst den 01.12.09
und darf dann den Antrag stellen.

Die Frau vom Amt meinte das ich erst nach der Sperrfrist von 3 Monaten meinen Antrag auf Gründungszuschuss stellen darf.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Grüße Guido

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    Hallo Guido,

    Ich habe selbst gekündigt zum 30.11.2009 .


    in diesem Fall wird dir in Sachen Gründungszuschuss eine Sperrfrist auferlegt. Du bekommst in dieser Zeit weder Arbeitslosengeld noch den Gründungszuschuss. Erst wenn diese Sperrfrist abgelaufen ist, setzen die Zahlungen der Arbeitsagentur wieder ein.

    Nun ist es ja so, das wenn ich mich arbeitslos melde, ich den Antrag auf Gründungszuschuss bekomme, mit welchem ich ja das Gewerbe anmelden kann. Oder muß ich wirklich den einen Tag arbeitslos sein, das heisst den 01.12.09 und darf dann den Antrag stellen.


    Eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist definitiv der Bezug von mindestens einen Tag arbeitslosengeld. Du kannst selbstverständlich im Vorfeld deinem Sachbearbeiter mitteilen, dass du dich zum 1.12.2009 Selb ständig machen möchtest, so dass er dir den Antrag direkt gibt. Du bekommst dann in der Tat für einen Tag arbeitslosengeld auf dein Konto überwiesen. Diesen Tag abzuwarten und anschließend erneut zum Arbeitsamt zu geben, ist der Zeitverschwendung. Bei uns wird das zumindest alles in einen Zug erledigt. Vielleicht ist das aber baue ich anders. Dahingehend bitte einfach mal beim Sachbearbeiter erkundigen. Ich sehe aber bei dir noch das Problem mit der Sperrfrist, so dass wir durch die auferlegte Sperrzeit oder sind erst einmal alle Hände gebunden sind.

    Die Frau vom Amt meinte das ich erst nach der Sperrfrist von 3 Monaten meinen Antrag auf Gründungszuschuss stellen darf.


    das ist in der Tat korrekt. Du bekommst den Antrag nicht eher, bis du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, das ist dann eben nach der Sperrfrist. Somit muss du also nach dieser Zeit erneut zum Amt gehen und bekommst erst dann den Antrag auf Gründungszuschuss.


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