Soll ich meinen Ehepartner einstellen und was muss ich beim Ehegattenarbeitsvertrag beachten?

Für eine Beschäftigung des Ehepartners in der eigenen Firma gibt es gute Gründe. So ist der Ehepartner oft flexibler als Außenstehende, wenn es um die Unterstützung bei Arbeitsspitzen oder die Bewältigung von administrativen Tätigkeiten geht. Doch auch steuerliche oder sozialversicherungstechnische Gründe können für eine Anstellung des Ehepartners sprechen. Wenn Sie bereits über eine mögliche Beschäftigung Ihres Ehepartners in Ihrem Unternehmen nachdenken, finden Sie in diesem Artikel einige Informationen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen sollen:

Was für eine Beschäftigung des Ehepartners spricht

Mit einem Ehegattenarbeitsvertrag können Sie Steuern sparen. Die Personalausgaben mindern wie alle anderen Betriebsausgaben Ihren Gewinn und führen zu einer niedrigeren Steuerschuld. Sofern Sie Ihren Ehepartner im Rahmen eines Minijobs anstellen, bleibt sein Verdienst komplett steuerfrei, sofern alle weiteren Bedingungen für eine Steuerbefreiung des Minijobs erfüllt sind.

Mit einem Ehegattenarbeitsvertrag können Sie Krankenversicherungsbeiträge sparen. Besonders in Familien mit Kindern kann sich die Beschäftigung des Ehepartners finanziell auszahlen. Dazu ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner nötig. Sofern alle weiteren Bedingungen erfüllt sind, hat Ihr Ehepartner nun die Möglichkeit, auch Ihre Kinder beitragsfrei bei sich in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern.

Ob für Sie und Ihren Ehepartner ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Ihrem Unternehmen günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Entscheidungshilfen finden Sie auch hier (Link zum Artikel "Minijob oder Festanstellung")

Was gegen eine Beschäftigung des Ehepartners spricht

Bitte bedenken Sie, dass Sie und Ihr Ehepartner bei einer Anstellung in der eigenen Firma auch beruflich viel Zeit miteinander verbringen werden. Sollten Sie oder Ihr Partner mit dieser Situation überfordert sein, sollten Sie von einer Beschäftigung Ihres Ehepartners lieber Abstand nehmen. Auch wenn sich die fachliche Qualifikation des Ehepartners nicht für eine Anstellung in Ihrem Unternehmen eignet, ist ein Ehegattenarbeitsvertrag nicht empfehlenswert.

Alternativen zum Ehegattenarbeitsvertrag

Wenn kein Ehegattenarbeitsvertrag möglich oder gewünscht ist, können Sie Ihrem Ehepartner trotzdem bis zu 256 Euro pro Jahr auszahlen und dafür den Betriebsausgabenabzug in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt natürlich, Ihr Ehepartner hat auch tatsächlich in Ihrem Unternehmen mitgearbeitet und Sie können die Zahlung belegen. Bei Ihrem Partner bleiben diese Einkünfte sogar steuerfrei (§ 22 (3) EStG). Auch die Anstellung von Dritten stellt eine Alternative zur Beschäftigung des Ehepartners dar.

Was ist beim Ehegattenarbeitsvertrag zu beachten?

Um Missbrauch zu vermeiden, werden Arbeitsverträge unter Angehörigen besonders streng kontrolliert. So müssen Ehegattenarbeitsverträge einem Fremdvergleich standhalten, um vom Finanzamt anerkannt zu werden. Wenn Sie Ihren Ehepartner in Ihrer Firma anstellen möchten, achten Sie also besonders darauf, dass

  • alle vertraglichen Regelungen im Ehegattenarbeitsvertrag auch mit einem Dritten so vereinbart worden wären. Dies gilt insbesondere für die Höhe des Gehaltes, die vertragliche Arbeitszeit sowie den vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch.
  • Ihr Ehepartner auch tatsächlich die vertraglichen Tätigkeiten im vereinbarten Umfang in Ihrem Unternehmen durchführt. Sollte ein Betriebsprüfer hier Anlass zu Zweifeln haben, kann das die rückwirkende Aberkennung des Ehegattenvertrages und der damit verbundenen Betriebsausgaben zur Folge haben.
  • auch Sie als Arbeitgeber Ihre vertraglichen Pflichten gegenüber Ihrem Ehepartner erfüllen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Auszahlung des vereinbarten Gehaltes. Im Idealfall sollte es auf ein eigenes Konto Ihres Ehepartners überwiesen werden, um spätere Rückfragen des Finanzamtes von vornherein zu vermeiden.
  1. Entscheiden Sie, ob Sie das Ehegattenarbeitsverhältnis tatsächlich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts gestalten können!
  2. Lesen Sie meinen Artikel zum Arbeitsvertrag!
  3. Bei Unklarheiten holen Sie sich juristische Hilfe von einem Rechtsanwalt!
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.