Notebook + Vorsteuer
(5 Antworten)Guten Tag,
ich möchte mir ein Notebook für meine GbR finanzieren.
Ich werde eine Anzahlung von 500 € machen und den Rest in 10 monatlichen Raten abtragen. (0% Finanzierung)
Zudem soll das Gerät über 3 Jahre abgeschrieben werden.
Jetzt meine Frage. Kann ich im Rechnungsmonat des Notebooks, die Vorsteuer komplett beim Finanzamt geltend machen, sodass sie mir den Betrag zurücküberweisen?
Es wären hier knapp 400 €.
Grüße
André
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Antworten
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Hallo stereographx,
sehr kurze Antwort.Jetzt meine Frage. Kann ich im Rechnungsmonat des Notebooks, die Vorsteuer komplett beim Finanzamt geltend machen, sodass sie mir den Betrag zurücküberweisen?
ja, kann man sofort in der Umsatzsteuervoranmeldungen geltendmachen, sofern man eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat.
folgender Inhalte sollte eine ordnungsgemäße Rechnung ausmachen.
Außerdem haben wir einen Beitrag mit dem Titel
Teil 9 Buchführung - Der Beleg oder die Rechnung – was muss drauf stehen und was ist Verzierung?
In unserer Serie zur Buchführung verfasst. Da sind auch sehr viele Informationen zum Themarechnung, Ordnungsmäßigkeit und Verfahren drin.
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Danke. Ich muss nochmal aussprechen das dieses Forum sehr gut ist.
Jetzt noch folgendes. Das Notebook auf die Firma ausgeschrieben, jedoch steht als Ansprechpartner mein Vater in der Rechnung, der nicht Gesellschafter ist.
Das liegt daran, da er das Gerät finanziert und es für die Firma sein soll. Es wird über sein Konto laufen.
Ist das Problematisch?
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Da habe ich aber auch noch eine Frage zu dem Thema:
Normalerweise wird doch nach dem Zu- und Abgangsprinzip gebucht.
Warum kann dann in diesem Fall die Vorsteuer bereits im voraus, obwohl noch nicht bezahlt ist, beim FA eingefordert werden und nicht erst mit Zahlung der entsprechenden Rate.
und ja, das Forum ist sehr hilfreich und informativ.
Grüße
Wooden
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Hi,
gute FrageNormalerweise wird doch nach dem Zu- und Abgangsprinzip gebucht.
Richtig, das gilt aber nur für die Betriebsausgabe und damit gilt das Einkommensteuergesetz, bei der Vorsteuer handelt es scih um Umsatzsteuer, daher hier das Umsatzsteuergesetz.
Es ist also immer zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden.
Daher auch Betriebsausgabenabzug im Sinne der Abschriebung über mehrere JAhre, Vorsteuerabzug aus § 15 (1) und UStG sofort mit ordentlich vorliegender Rechnung.
Hier das Urteil:Vorsteuerabzug, Rechnungserhalt
Vorsteuerabzug erst nach Erhalt der Rechnung
Ein Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er die Leistung empfangen und die entsprechende Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat. Fällt der Erhalt der Rechnung in einen späteren Besteuerungszeitraum, sind die Vorsteuerbeträge folglich erst dann abziehbar.
Quelle: Urteil des BFH vom 01.07.2004 V R 33/01 Pressemitteilung des BFH
Gericht: BFH
Aktenzeichen: V R 33/01
Quelle:
http://www.gewerbeauskunft.de/urteile.php?foot=w&urteilrubrik=Steuerrecht&lid=4&urteilid=9099
Auch:
http://www.juraforum.de/urteile/urteil/bfh-urteil-vom-01-07-2004-az-v-r-3301.html
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Super,
herzlichen Dank,
schon wieder was wichtiges gelernt.
schönen abend
wooden
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