Namensgebung bei Kleingewerbe
(6 Antworten)Hallo zusammen,
ich werde mich mittelfristig selbstständig machen, (einzelunternehmen / Kleingewerbe ohne HR)
nun eine Frage zur Namensgebung:
ich muss in Geschäftspapieren meinen Familiennamen und mindestens einen vollständig ausgeschriebenen vornamen angeben, richtig?!
wie sieht es aber mit einem Logo aus? Darf das Logo ein Phantasiename sein, wenn ich unter dem Logo alle notwendigen Angaben machen?!
ich mache ein Beispiel: (folgende Angabe oben rechts im Briefkopf)
Creativboy
Agentur für neue Medien
Creativboy,
Klaus Peter Schmalenbach
Am Ramsberg 14
58978 Dortmund
Danke im vorraus
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Guten Morgen,
das Logo hat rein rechtlich eine untergeordnete Bedeutung, zumindest was die Namensgebung anbelangt. DA sind ist die Firmenbezeichnung entscheidend. Unterscheide aber Firmennamen und Firmenbezeichnung.
Allerdings sollte beim Logo darauf geachtet werden, dass es keine Urheberrechte anderer Firmen verletzt, daher dann doch wieder eine juristische Bedeutung vorhanden ist.
Zum Thema Firmenname haben wir einen schönen Artikel geschrieben, der darlegt, was sie dürfen und was nicht.
Außerdem noch folgende Artikel zum Thema Firmenlogo usw.:
Kaufmann oder Gewerbetreibender, Unternehmen oder Firma, welcher Name ist der richtige? FAQ 13
Ein aussagekräftiges Firmenlogo - Die Suche nach der richtigen Idee
Eine endgültige Entscheidung sollte in diesem Fall jedoch ein Rechtsanwalt fällen, um zumindest auf der sicheren Seite zu sein.
Was die Namensgebung anbelangt, sollte das Gewerbeamt auch den ein oder anderen raten und Tipp geben können und müssen, denn das Gewerbe darf nicht mit einem nicht zulässigen Firmennamen oder einer unzulässigen Firmenbezeichnung angemeldet werden. Oft macht sich es hier dasGewerbeamt einfach und sagt, man sei nicht zuständig, das sehen wir allerdings anders und anderer Fachleute und Experten ebenso. Also bitte nicht abschrecken und einschüchtern lassen.Kommentar schreiben
Kommentare
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Zum Thema Firmenname...
http://www.gruenderlexikon.de/blog/2008/12/05/der-richtige-firmenname-10-punkte-die-es-zu-beachten-gilt/
Zu Punkt -> 7. Fantasienamen
Wie verhält sich das jetzt mit dem neuen MEG III ?
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/gesetze,did=258100.html
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/meg-3,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
Unter Artikel 6
Die Paragraphen 15a und 15b werden aufgehoben.
Also darf ich als Kleinunternehmer jetzt auch mit "Fantasy Logic Services" werben oder sehe ich das falsch?
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hier bringst du etwas gewaltig durcheinander. das betrifft das
Körperschafsteuergesetz. Außerdem gibt es im Artikel 6 keinen 15a / 15b
Mehr zu Körperschaftssteuer
Frag am besten die zuständige Kammer ( IHK oder HWK), was du hinsichtlich der Namensgebung beachten musst.
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Tut mir leid. Ich bin irgendwie durcheinander gekommen.
Eigentlich meinte ich Artikel 9.
Änderung der Gewerbeordnung
http://www.buzer.de/gesetz/3982/al17645-0.htm
sowie
http://www.buzer.de/gesetz/3982/al17646-0.htm
Wo steht denn nochmal, dass ich bei einem Kleinunternehmen immer Vor und Nachname angeben muss? Ich kann es irgendwie nicht finden...
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Hallo,
wenn jemand im Geschäftsleben auftritt, dann unter seinem Namen.
Unter diesem kann er auch verklagt werden.
Dies ist der Name, der in einem Register eingetragen ist.
Bei natürlichen Personen ist das der Name im Register beim Standesamt.
Bei Kaufleuten der im Handelsregister eingetragene Name (die Firma).
Daneben gibt es noch den Geschäftsnamen, der nichts anderes als ein Werbeslogan ist.
Beispiel:
Die Firma Nivea gibt es nicht, es ist ein Produktname der Firma Beiersdorf AG.
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