Nachträglich Rechnung stellen - Umwandlung von Einzelunternehmen in GbR
(1 Antwort)
Sehr geehrte Spezialisten,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ich bin einer von zwei Gesellschaftern einer GbR.
Die GbR wurde im April gegründet, die " Firma" bestand aber bereits schon zuvor als Einzelunternehmen. Mein Partner meldete sein Einzelunternehmen zum 31.03. ab und die GbR wurde zum 01.04 neu gegründet. Es gibt also auch verschiedene Steuernummern und verschiedene Steuererklärungen.
Bevor wir uns entschlossen eine GbR zu gründen, haben wir „zur Probe“ an einigen Projekten gemeinsam gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht Selbständig.
Nun zu meiner Frage:
Kann ich im Namen der GbR heute eine Rechnung schreiben (für die Arbeit die ich quasi in Vorleistung erbracht habe) an meinen Partner für den Zeitraum als er noch Einzelunternehmer war?
Tatsächlich habe ich ja mit an den Projekten gearbeitet und möchte natürlich auch am Gewinn beteiligt werden bzw. meinen „ Lohn“ dafür bekommen.
Unter uns gibt es da sicher keine Probleme, aber es muss ja alles seine Ordnung haben.
Wäre ich schon als Einzelunternehmer selbständig gewesen ist mir der Fall klar, dann hätte ich ihm eine Rechnung gestellt und jeder hätte es in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung als Umsatz bzw. als Kosten angerechnet. .....
Aber da ich ja zum Leistungszeitraum noch nicht Selbständig war und nun es ja gemeinsam mit ihm bin, bin ich mir nicht sicher. Streng genommen ist er ja nun ein Teil der GbR und würde also sich selbst eine Rechnung stellen???? Wie setzte ich das korrekt um – vor allem im Hinblick auf das Finanzamt?
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
Antworten
-
Hallo, in jedem Fall kannst du in Deutschland nachträglich Deine Ausgaben für die Zeit vor der Gründung geltend machen.
Ich kann zwar nur aus eigener Erfahrung sprechen, doch ich würde deinen Berater beim Finanzamt einfach mal anrufen unf freundlich fragen.
Ich denke solange sich Deine Rechnung im selben Jahr befindet ist es egal, ob du dich für Deine Arbeitszeit am Anfang des Jahres in der mitte des Jahres auszahlen lässt. In vielen Verträgen ist es ja eh so, dass man aufgrund der Zahlungsmethode des Kunden seinen " Lohn" erst später erhält.
Häufig gelesen
Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteurung
Versuche hier mal eine Problematik zu formulieren dir recht umständlich ist und zu der ich von jedem ...
Freier Handelsvertreter §84 HGB
Hallo zusammen! Momentan bin ich noch im Angestelltenverhältnis tätig, beabsichtige aber mich Mitte 2...
Kleinunternehmer über Umsatzgrenze
Sehr geehrter Herr Montag, ersteinmal möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie solch eine informa...
Jahresabschluß/Steuererklärung KLeinunternehmen
Hallo, meine Freundin hat sich 06/2007 selbstständig gemacht. Wirtschaftsjahr geht immer von Januar -...
Hartz 4 oder IV vs. Gründungszuschuss
Guten Morgen Seit Langem geht mir der Gedanke einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr aus dem Kopf...
Zuletzt geschrieben
kann ich mein nebengewerbe nennen wie ich will ? 
Hallo, ich bin neu hier. Bin Alg II Emfänger und würde mich gern erst einmal dazu im Nebengewerbe...
Subunternehmer ja oder nein ? 
Hallo ! ich werde demnächst für einen Verlag im Marketingbereich tätig sein und das auf selbststä...
Kann ich als Angestellter (40-Std-Woche) einen Feinkostladen mit drei Minijobbern als Nebengewerbe übernehmen? 
Hallo, ich bin ein Vollzeitangestellter (versichert in der gesetzlichen KV) und möchte ...
Mobile Massage als Nebengewerbe 
Hallo Ich habe mich schon auf dieser Seite belesen und doch bleiben noch einige Fragen offen bzw ...
kostenlose Webseite für Existenzgründer 
Hallo Existenzgründer und Unternehmer, wir sind ein Unternehmen und stellen Webseiten her. Wi...
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Das könnte Sie auch im Magazin interessieren
- 10 Dinge die Sie bei Ihrer Buchführung unbedingt vermeiden sollten
- Welche Software für die Auftragsverwaltung ist am besten?
- Aufbewahrungsfristen enden – diese Unterlagen können am 01.01.2010 vernichtet werden
- Welche Auftragsverwaltung für welche Zielgruppe?
- Software zur Steuererklärung - was bekommt man für´s Geld?
Interessantes aus dem Ratgeber
Interessantes aus den E-Books
Interessantes aus den Onlinerechner
Die TOP eBooks
- In fünf Schritten zum Nebengewerbe oder zur Nebentätigkeit
- Die häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
- Die häufigsten Fragen zur Existenzgründung
- Businessplan mit Muster und Vorlage für den Finanzplan
- Buchführung im Grundkurs mit Grundlagen zum Rechnungswesen, Aufgaben und Lösungen
kommentiert von Helmut Kexel Steuerberater/vBP am 18. September 2011
Hallo,
also zunächst einmal etwas grundsätzliches:
Beim Finanzamt gibt es keine Berater, zu den Aufgaben des Finanzamts gehört nicht die Beratung der Steuerpflichtigen, das Finanzamt erteilt allenfalls Auskünfte.
Für die Beratung gibt es andere Personen, die nennen sich Steuerberater.
Und einen solchen empfehle ich dringend für den dargestellten Sachverhalt.
Ein Hinweis zum Sachverhalt:
Eine GbR beginnt nicht erst mit deren Anmeldung, sondern mit ihrem tatsächlichen Wirken, dies kann auch eine "Probe" sein. Wenn denn der Auftrag im alten Jahr bereits gemeinsam ausgeführt wurde, dann ist dies auch entsprechend im alten Jahr als GbR zu erklären und es können folglich auch Rechnungen von der GbR hierfür geschrieben werden.
Kommentar kommentieren