Nachträglich Rechnung stellen - Umwandlung von Einzelunternehmen in GbR

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Sehr geehrte Spezialisten,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ich bin einer von zwei Gesellschaftern einer GbR.

Die GbR wurde im April gegründet, die " Firma" bestand aber bereits schon zuvor als Einzelunternehmen. Mein Partner meldete sein Einzelunternehmen zum 31.03. ab und die GbR wurde zum 01.04 neu gegründet. Es gibt also auch verschiedene Steuernummern und verschiedene Steuererklärungen. 

Bevor wir uns entschlossen eine GbR zu gründen, haben wir „zur Probe“ an einigen Projekten gemeinsam gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht Selbständig.

Nun zu meiner Frage:

Kann ich im Namen der GbR heute eine Rechnung schreiben (für die Arbeit die ich quasi in Vorleistung erbracht habe) an meinen Partner für den Zeitraum als er noch Einzelunternehmer war?

Tatsächlich habe ich ja mit an den Projekten gearbeitet und möchte natürlich auch am Gewinn beteiligt werden bzw. meinen „ Lohn“ dafür bekommen.

Unter uns gibt es da sicher keine Probleme, aber es muss ja alles seine Ordnung haben.

Wäre ich schon als Einzelunternehmer selbständig gewesen ist mir der Fall klar, dann hätte ich ihm eine Rechnung gestellt und jeder hätte es in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung als Umsatz bzw. als Kosten angerechnet. .....

Aber da ich ja zum Leistungszeitraum noch nicht Selbständig war und nun es ja gemeinsam mit ihm bin, bin ich mir nicht sicher. Streng genommen ist er ja nun ein Teil der GbR und würde also sich selbst eine Rechnung stellen????  Wie setzte ich das korrekt um – vor allem im Hinblick auf das Finanzamt?

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Antworten

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    Hallo, in jedem Fall kannst du in Deutschland nachträglich Deine Ausgaben für die Zeit vor der Gründung geltend machen.

    Ich kann zwar nur aus eigener Erfahrung sprechen, doch ich würde deinen Berater beim Finanzamt einfach mal anrufen unf freundlich fragen.

    Ich denke solange sich Deine Rechnung im selben Jahr befindet ist es egal, ob du dich für Deine Arbeitszeit am Anfang des Jahres in der mitte des Jahres auszahlen lässt. In vielen Verträgen ist es ja eh so, dass man aufgrund der Zahlungsmethode des Kunden seinen " Lohn" erst  später erhält.


    • Hallo,

      also zunächst einmal etwas grundsätzliches:
      Beim Finanzamt gibt es keine Berater, zu den Aufgaben des Finanzamts gehört nicht die Beratung der Steuerpflichtigen, das Finanzamt erteilt allenfalls Auskünfte.
      Für die Beratung gibt es andere Personen, die nennen sich Steuerberater.

      Und einen solchen empfehle ich dringend für den dargestellten Sachverhalt.

      Ein Hinweis zum Sachverhalt:
      Eine GbR beginnt nicht erst mit deren Anmeldung, sondern mit ihrem tatsächlichen Wirken, dies kann auch eine "Probe" sein. Wenn denn der Auftrag im alten Jahr bereits gemeinsam ausgeführt wurde, dann ist dies auch entsprechend im alten Jahr als GbR zu erklären und es können folglich auch Rechnungen von der GbR hierfür geschrieben werden.

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