Meine erste Umsatzsteuervoranmeldung

(3 Antworten)
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Hallo und guten Tag,

ich bin seit dem 01.01.2012 umsatzsteuerpflichtig(freiwillig zur Regelbesteuerung optiert) und muss demnächst meine erste Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In diesem Monat Januar habe ich nun zwei, drei Gutschriften und die dazugehörigen Rechnungen erhalten. Es handelt sich dabei um Provisionen, die ich noch 2011 als Kleinunternehmer( Kleinunternehmerregelung) verdient hatte. Muss ich nun diese Beträge in meine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 angeben, obwohl ich sie 2011 verdient hatte und obwohl es auf den Rechnungen keine Mwst. bzw. Umsatzsteuer ausgewiesen ist ? Gilt es in diesem Falle das Rechnungsdatum oder Geldeingang bzw. Rechnungseingang ?

 

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Möve

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    Ich bin sicher, dass hier ( Personengesellschaft, Einzelunternehmer) IMMER da GeldFLUSSprinzip gilt.

    V.G.


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    Auf die Umsatzsteuervoranmeldung kommen die Kleinunternehmerumsätze vom Vorjahr nicht. In die Einnahme-Überschuß- Rechnung gehören sie jedoch hinein - dann zum Jahresabschluß.


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    Hallo,

    Sie haben sich freiwillig für die Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer entschieden, obwohl Ihnen die Lösungen möglicher Übergangsprobleme nicht bekannt sind?

    Ich hoffe, dass Sie bei Ihrer Entscheidung nicht noch weitere Besonderheiten aus Unwissenheit nicht bedacht haben. Bei einem solchen Schritt spart guter Rat das eigene Vermögen. So dass jeder Euro in die Beratung durch einen Steuerberater sehr gut angelegt ist. Und dessen Kosten sind auch noch bei der Einkommensteuer abzugsfähig und die Vorsteuer aus dessen Rechnung ist bei einem Regelbesteuerer in der Regel auch in voller Höhe anrechenbar.

    Wobei wir direkt bei einem Kernproblem Ihres Themas wären:
    Die Vermischung zwischen einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Vorschriften.
    Die Antwort von Herrn/Frau maremiru vergessen Sie mal schnell wieder.

    Zur Umsatzsteuer:

    Zu unterscheiden ist zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und der Fälligkeit der Umsatzteuer.
    Vom Zeitpunkt der Umsatz-Ausführung hängt ab, ob der Umsatz noch nicht ( Kleinunternehmer) oder schon ( Regelbesteuerung) der Umsatzsteuer unterliegt. Die Fälligkeit ist entscheidend für die Feststellung des Zeitpunkts der Anmeldung und ggf. Fälligkeit der Steuer.

    In Abschnitt 19.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind die Folgen des Übergangs von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbsteuerung wie folgt dargestellt:

    Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG [Kleinunternehmer-Regelung] zur Regelbesteuerung ... (1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG , wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. (2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.

    Was Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar anzugeben haben, ist wiedrum abhängig davon, ob Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuern. Die Anwendung der sogenannten Sollversteuerung oder Istversteuerung ist von weiteren Besonderheiten abhängig. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Bedarf eines gesonderten Antrags. Da Sie die Entscheidung über den Übergang zur Regelbesteuerung anscheinend ohne Beratung getroffen haben, dann haben Sie ja sicherlich auch bereits entschieden, ob die Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten erfolgen soll? Wenn nein, erhalten Sie weitere Hinweise unter anderem hier oder auf meiner Internetseite unter Informationen - Steuerlexikon oder Sie stelle eine neue Frage hier im Forum.  

     

    Zur Einkommensteuer:   Die einkommensteuerliche Zuordnung ist abhängig von der Art des Unternehmens, der Rechtsform des Unternehmens und derGewinnermittlungsart.    

     


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