Hilfe....steuerpflichtig oder nicht? Fitnesstrainer
(1 Antwort)Hallo!
Leider bin ich völlig ahnungslos bei diesem Thema!
Immer häufiger kommt von Bekannten und auch Fremden die Frage ob ich meinen "selbstgebastelten Perlenschmuck" verkaufe.
Hierbei handelt es sich um reine Handarbeit, alles sind Einzelstücke. Die Materialien kaufe ich ganz normal als Endverbraucher im Handel, inkl. MwSt.
Nun würde ich gerne meine Stücke verkaufen. Dabei wird sich der Umsatz auf keinen Fall auf mehr als 1000,- EUR im Jahr belaufen (Material und Gewinn)!
U.a. würde ich diese Sachen gerne auf Schmuckabenden, per Mundpropaganda oder auch über ein paar Ausstellungsstücken in einem Nagelstudio vertreiben. Kein Internetvertrieb und keine Geschäftsräume oder Marktstände.
Ich werde wohl um eine Gewerbeanmeldung nicht drum rum kommen, aber verändert sich dadurch meine übliche Steuerpflicht?
Ich bin im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt und habe einen 400,-EUR Job als Fitnesstrainerin.(Ca. 120,- EUR im Monat)
Wenn ich keine UmSt ausweise, muß ich meine Erträge aus dem Kleingewerbe versteuern? Habe ich finanziell Nachteile? Wie gesagt, auf die Materialien zahle ich MwSt. im Einkauf.
Einfache Buchführung ist ok, aber ich habe keine Lust auf eine Steuernachzahlung am Jahresende. Würde dann die Finger davon lassen.
Ich hoffe Sie können mir helfen. Weder beim FA oder Gewerbeamt bekommt man eine vernünftige Aussage.
Vielen vielen vielen Dank im voraus.
Mfg
Sandra "Schmuckeule"
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Antworten
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Hallo,
also tröseln wir Ihren Fragen-Wirrwarr mal auf und lösen so den Knoten.
Da Sie Ihren selbstgebastelten Schmuck nachhaltig verkaufen und dabei beabsichtigen Gewinn (wenn auch nur geringfügig) zu erzielen, liegt steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Vor Ausübung dieser Tätigkeit ist arbeitsrechtlich zu prüfen, ob eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist, wie z. B. für Ihren anderen Aushilfsjob. Dies kann sonst später zu einem bösen Erwachen führen.
Nach der Gewerbeordnung ist jedes Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltunganzumelden ( Kosten zwischen 10 und 50 Euro). Eine Größenbegrenzung sieht das Gesetz nicht vor.
Mit dieser Gewerbeanmeldung werden alle wesentlichen Institutionen (z. B. Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft) informiert. Diese schicken dann ihre eigenen Fragebögen, mit besonderen Regelungen für Kleingewerbetreibende (z. B. Befreiung IHK- Beitrag).
Einkommensteuerrechtlich besteht für Lohn-/Gehaltsempfänger ein sogenannter "Härteausgleich". Dies bedeutet, dassEinkünfte bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Sie sind zwar in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Auflistung Einnahmen und Ausgaben), werden aber bei der Steuerberechnung wieder abgezogen.
Umsatzsteuerrechtlich fällt Ihre Tätigkeit unter die Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu zahlen ist. Im Gegenzug kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Damit entfällt aber auch der erhebliche Verwaltungsaufwand in diesem Zusammenhang. Per Saldo für Ihre Tätigkeit die bessere Lösung. Wenn Sie Rechnungen schreiben, dann immer ohne Umsatzsteuer, ggf. Zusatz "Leistung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, Kleinunternehmer". In Ihren Aufzeichnungen/Buchführung also darauf achten, dass alle Beträge brutto (einschl. Umsatzsteuer) gebucht werden.
Weiter Fragen über dieses Forum oder direkt an mich
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
http://www.steuernplusberatung.de
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