Gründerzuschuß und freiwillige KV
(2 Antworten)Hi,
zur freiwilligen kv gibt es lt. SGB die mindetsbemessungsgrenze von 1225 €. Ich erhalte aber nur ein arbeitslosengeld + 300 pauschal, das insgesamt deutlich unter der bemessungsgrundlage liegt. allerdings erhalte ich scheidungsunterhalt. lt. krankenkasse muß dieser als einkommen zu den 1225€ dazugezählt werden. dadurch zahle ich so hohe kassenbeiträge, daß mir von dem gründerzuschuß nicht mehr viel übrigbleibt. bin ich verpflichtet, meinen unterhalt als einkommen anzugeben? In der einkommenssteuer erscheint er, da das realsplitting durchgeführt wird.
danke
lg seerosen
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Antworten
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hallo seerosen,
das ist doch ein sehr spezieller Fall, der in den Bereich Unterhalt geht und von mir so nicht eindeutig beantwortet werden kann. Eventuell kann Steuerberater Kexel dazu mehr schreiben oder aus einem Praxisbeispiel berichten. Ich weiß nur so viel, dass jedes Amt in Deutschland entsprechende Unterhaltsverpflichtungen beziehungsweise Einnahmen daraus anders behandeln kann. so kann beispielsweise das BAföG Amt sagen bei uns ist es Einkommen, die Kindergeldstelle kann sagen bei uns nicht. So habe ich es zumindest erlebt. Beim Finanzamt kann ich dazu sagen, könnte es dann Einkommen sein, wenn der Unterhalt leistende es entsprechend als Ausgabe angeben möchte. Ist das so richtig, frage einSteuerberater Kexel.
Allgemeinen gesagt, ist es natürlich sehr schade, dass durch solche Regelungen der Gründungszuschuss aufgebraucht wird und seinen eigentlichen Zweck gar nicht erfüllen kann. Da sollte der Gesetzgeber auf jeden Fall nochmal nachbessern.
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Hallo,
wurde die Regelung des Realsplitting vereinbart, liegen steuerpflichtige Einkünfte in Form des Unterhalts vor.
Ob diese Krankenversicherungspflichtig sind oder nicht, ist mit der Krankenkasse abzustimmen.
Beim Realsplitting wird aber oft vereinbart, dass die negativen Folgen vom Unterhaltszahler zu tragen sind - mal klären ob dies in Ihrem Fall auch für die Krankenversicherung gilt.
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