Gesundheits bedingte Kündigung
(4 Antworten)Hallo...
Wird die Sperrzeit auch verordnet(für Gründungszuschuss),wenn der Arbeitnehmer Gesundheitsbedingt selbst kündigt?
MfG
Thom
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Hallo Thom,
das ist eine sehr gute Frage, die wir in einem ähnlichen Beitrag in unserem Blog schon einmal beantwortet haben.
Krankheit nach Geschäftsaufgabe mit Arbeitslosenversicherung
Auf meine Frage bei der hiesigen Arbeitsagentur wurde mir geantwortet, dass ein triftiger Grund vorliegen muss. Der Sachbearbeiter sagte mir, dass persönliche Gründe, familiärer Gründe aber auch Gründer die beim Arbeitgeber liegen, beispielsweise mobbing die Sperrfrist verhindern würden.
Mit diesem Wissen habe ich dann einen Mandanten beraten, bei dem das aber wiederum nicht funktioniert hat. Ich hatte das Gefühl, dass man hier etwas willkürlich entscheidet.
Mein Tipp: vor der Beantragung, Kündigung oder Entscheidung bei der Arbeitsagentur anonym nachfragen.
Rein rechtlich gesehen:
Die Sperrzeit ist in § 144 Ruhen bei Sperrzeit geregelt. Dort spricht man von Versicherungswidriges Verhalten, da heißt es klipp und klar:Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ( Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert ( Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist ( Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen ( Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt ( Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist ( Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7.
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist ( Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).Kommentar schreiben
Kommentare
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Hallo,
ich habe aus gesundheitsbedingten Gründen gekündigt.
Vorab habe ich mich aber mit der AfA in Verbindung gesetzt. Dort erhielt ich ein Formular "Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat".
Diesen Fragebogen habe ich zusammen mit meiner Hausärztin ausgefüllt und bin wieder zur AfA.
Man erklärte mir, dass es wichtig ist, vor der Kündigung, diesen Fragebogen ausgefüllt zu haben und auch ein Attest des Arztes beizufügen, dass eine Weiterbeschäftigung zu gesundheitlichen Einschränkungen führen würde.
Wichtig ist also, diese Formalität vor der Kündigung abzuklären.
Ich habe nach 26 Jahren gekündigt, da mein Chef psychisch erkrankte. Er hat nicht mehr gearbeitet, alles auf mich abgewälzt, so dass ich kurz vor der totalen Erschöpfung stand.
Ich bin seit März 2009 arbeitslos, ohne eine Sperrfrist erhalten zu haben.
Mittlerweile hat sich herauskristallisiert, dass ich aufgrund der gemachten Erfahrungen derzeit kein Angestelltenverhältniss eingehen möchte.
Ziel ist nunmehr, mich im Bereich Büroservice selbstständig zu machen.
Seitens der AfA wurde dies akzeptiert und ich habe jetzt einen Beratungsgutschein zur Existenzgründung erhalten.
Also bin ich derzeit dabei, alles aufzusaugen, was ich im Bereich Existenzgründung und Gründungszuschuss finden kann. So hab´ich auch hierher gefunden.
Liebe Grüße
Sonnenblume
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