freiberuflicher grafiker als kleingewerbe
(2 Antworten)hallo,
wie so einige vor mir, suche nach informationen, die man über suchen und lesen nicht findet.
ich möchte mich im bereich grafik und werbung im kleingewerbe in die menge schmeissen.
aber weder das finanzamt noch die steuerberater sind sehr plauderfreudig.
meine erste frage: wenn ich das neben ALGII machen möchte, geht das? wenn ja worauf ist zu achten?
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Das geht, man muss nur die Hinzuverdienstgrenze beachten.
Die besagt folgendes:
Pauschal 100 EUR Freibetrag vom Verdienst / Einkommen = Gewinn. Darüber hinaus 20% anrechnungsfrei bei Verdiensten bis zu 800 EUR MTL:
Beispiel:
Der Gewinn beträgt mtl. ca. 400 EUR (lt. Gewinnermittlung des Steuerberaters oder der eigenen Ermittlung) davon werden pauschal 100 EUR abgezogen. Verbleiben 300 EUR, wovon weitere 20 % abgezogen werden können. So verbleiben mtl. 240 EUR (400 - 100 - 60), welche den ALG II Bezug kürzen. Wenn Sie also mtl. 350 EUR Hartzt IV bekommen und dazu 400 EUR Gewinn aus der o.g. Tätigkeit erwirtschaften, dann verbleiben nach obiger Rechnung noch 400 EUR Gewinn plus 110 EUR ALG II (350 - 240) insgesamt also 510 EUR.
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Und schon wieder hat sich was geändert. Der genaue Gesetzestext über das zu berücksichtigende Einkommen kann im § 11 SGB 2 nachgelesen werden, hier nur der entscheidende Auszug:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Was heißt das nun genau?
Wer also weniger als 400 EUR Einkommen mtl. zur Verfügung hat, muss sich mit einer pauschalen Kürzung von 100 EUR zufrieden geben, auch wenn seine tatsächlichen Kosten höer waren. Steht mehr als 400 EUR Einkommen mtl. zur Verfügung, können die tatsächlcihen Kosten verwendet werden. Diese sind aber entsprechend nachzuweisen.
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