Fotograf, Kleingewerbe, im Ausland arbeiten, Frankreich
(2 Antworten)Hallo,
ich wende mich an Euch, in der Hoffnung, ein paar Tipps und Tricks zu bekommen. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland, bin aber auch sehr häufig (fast nur) in Frankreich, da meine Frau Französin ist. Nun würde ich gerne ein umstatzsteuerbefreites Kleingewerbe als Fotograf (hauptsächlich für Hochzeiten) in Deutschland anmelden, um legal arbeiten zu dürfen. Habe mich diesbzgl. schon bei der Handelskammer und der Berufsgenossenschaft informiert.
Nun meine Frage: Wie sieht es rechtlich aus, wenn ich einen Grossteil meiner Aufträge in Frankreich mache bzw. dort aufhalte? Kann ich dies problemlos machen oder gibt es da bestimmte Grenzen? Meine Steuer würde ich natürlich in D zahlen. Aber da es in Frankreich sehr kompliziert und teuer mit Gewerbe/ Umsatzsteuer usw. ist, dachte ich mir, dass alles in D zu machen.
Freue mich über jeden Tipp und Vorschlag.
Jürgen
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Antworten
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Hallo jayjay,
Wie sieht es rechtlich aus, wenn ich einen Grossteil meiner Aufträge in Frankreich mache bzw. dort aufhalte?
DAs ist, wie es schon gefragt wird eine rechtliche Frage und zwar steuerrechtlich. Daher möchte ich die Frage an Steuerberater Kexel weitergeben. Nur soviel: Es kommt auf die Gesammtdauer des Auslandsaufenthaltes an. So kann es durchaus vorkommen, dass man in Dtl. nicht mehr Steuerpflcihtig ist, dafür dann in Frankreich. Das sollte aber ein Steuerberater klären. In so einem nichtstandartfall empfehle ich immer steuerliche BEratung, da es ja auch um Geld geht und wer hat schon so viel davon, dass er sich Fehler leisten kann?Meine Steuer würde ich natürlich in D zahlen.
Eben das kann man nicht einfach machen wie man will. Das schreibt einem dann das Gesetz vor.
Stichwort Wohnsitz
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html
Aufenthaltsdauer und gewöhnlicher Aufenthalt in der AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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Hallo,
wenn Sie einen Wohnsitz (Wohnung unentgeltlich überlassen, gemietet oder Eigentum) oder gewöhnlichen Aufenthalt (siehe Antwort Torsten) in Deutschland haben, dann sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Daneben kann, ggf. unter den gleichen Voraussetzungen, eine Steuerpflicht in Frankreich bestehen. Hierzu bitte unbedingt einen Kollegen aus Frankreich befragen.
Damit keine doppelten Steuern bezahlt werden, besteht zwischen Deutschland und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen welchen die Konsequenzen und Vorgehensweise genau regelt. Dies ist bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Staats zu beachten.
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