Bilanzierungspflicht Umsatz und Gewinngrenzen

(4 Antworten) +1 | -0

Hallo

ich habe eine Frage zu den neuen Umsatz und Gewinngrenzen:

241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Muss an zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatz UND Gewinn über den jeweiligen Grenzen liegen oder genügt es wenn nur der Umsatz oder nur der Gewinn über der jeweiligen Grenze liegt?

Ist das irgendwo klargestellt?

Grüße

Wolfgang

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  • +0 | -0

    Steht doch eindeutig drin:

    von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen


    2 Jahre nacheinander Umsatz und gleichzeitig Gewinn.

    Falsche Kategorie gewählt, hab´s verschoben.


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  • +0 | -0

    Hallo Thorsten,

    danke für die Antwort. Problem ist dann aber §141 AO. Ich bin irgendwie nicht so ganz glücklich mit den beiden §§. Irgendwie passen §141 AO und §241a HGB nicht zusammen. Einmal "UND" einmal "ODER"?

    Ist die AO oder das HGB die Herz 10? oder Kreuz Bube je nach dem was man spielt..


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  • +0 | -0

    wenn du nach HGB buchführungspflichtig bist, bist du es nach der AO auch. Abgeleitete Buchführungspflciht.

    WEnn du nach HGB nciht bist, dann nur nach AO wenn die Umsatz und GEwinnzahlen überschritten werden.


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  • +0 | -0

    Torsten


    wenn du nach HGB buchführungspflichtig bist, bist du es nach der AO auch. Abgeleitete Buchführungspflciht.


    Hast du einen Nachweis, welche Buchführungspflicht sich von wem ableitet?

    Torsten
    Wenn du nach HGB nciht bist, dann nur nach AO wenn die Umsatz und Gewinnzahlen überschritten werden.


    Nach AO wäre aber ein ODER, also Umsatz ODER Gewinn. Welchen Sinn macht es dann überhaupt im HGB Umsatz und Gewinngrenzen vorzugeben, wenn eigentlich die AO es vorgibt... So gesehen bin ich mir eben nicht sicher, ob das was in HGB mit "und" geschrieben ist auch wirklich so gemeint ist.


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