Baunebengewerbe (Kleingewerbe) eröffnen, Ausübungsberechtigung da ohne Meister

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Hallo wie gesagt ich will gerne ein Gewerbe ( Kleingewerbe) aufmachen neben meiner normalen Beschäftigung. Ich bin Maurer und kann daher kleinere arbeiten wie Verbundsteine legen, Isolieren, Verputzen usw ausführen.

Nun ist meine frage was für ein Gewerbe ( Kleingewerbe) kann ich da anmelden um dies zutun. Habe nun schon überall gesucht im Netz aber konnte nicht wirklich was finden was mir weiter geholfen hätte.
Die HWK meinte Meisterbrief oder Altgesellen weg aber ich habe keine Tätigkeit als Polier ausgeübt daher geht das nicht. Aber bin seit 10 Jahren Geselle

Daher wende ich mich nun hier an euch und hoffe das mir wer weiter helfen kann. Mfg Che

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    hi che,

    zum Thema Gewerbeanmeldung ohne Meister Rohleitungsverleger und Meisterpflciht hatte ich schon mal geschrieben.

    Als Geselle mit 10 Jahren erfahrung sollte man eigenltich keine Probleme bei der HWK haben, eine Ausübungsberechtigung zu bekommen. 6 Jahre mit 4 Jahren in leitender Stellung, also Personaleinteilung, Organisation und Baustellenführung. Das sollte reichen, wenn das noch ein Arbeitgeber bestätigen kann, ist alles in butter. Bei einem unserer Mandanten hat das jedenfalls geklappt.

    Tipp: Nie zum Amt gehen und Ihre Situation beschreiben, am besten immer anonym anrufen oder für wen anders fragen

    Hier ist eine gute Seite zur Auslegung der Altgesellenregelung
    http://www.buhev.de/2003/12/altgesellenregelung.html

    Die Handwerkskammer Gera schreibt:

    Eine Ausübungsberechtigung erhält, wer nachfolgende Voraussetzungen erfüllt hat: 1. Erfolgreicher Gesellenabschluss in dem beantragten Handwerk (oder verwandtem bzw.
    entsprechendem anerkannten Ausbildungsberuf) 2. Nachweis von sechs Gesellenjahre in dem beantragten Handwerk, davon mindestens
    vier Jahre in leitender Stellung.
    3. die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungs-
    pflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt
    wurde.
    Fehlt es auch nur an einer der Voraussetzungen, so ist der Antrag kostenpflichtig abzulehnen. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine Abweichung nach unten von den
    nachzuweisenden „vier Jahren in leitender Stellung“ nicht möglich ist. Die Handwerkskammer hat hierbei keinen Ermessensspielraum. Unter „leitender Stellung“ ist zu verstehen, dass der Geselle eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse hatte und nicht allein die Bemerkung „selbständig gearbeitet“ oder „als Vorarbeiter“ ausreicht. Dieser
    Nachweis kann durch detaillierte Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge/Stellenbeschreibung
    oder in anderer geeigneter Weise erbracht werden.
    Kann durch den beruflichen Werdegang im Einzelfall noch nicht vollständig der Nachweis
    von betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen erbracht werden,
    sind diese Kenntnisse durch Lehrgangsteilnahme oder in anderer geeigneter Form
    nachzuweisen.

    Quelle: hwk-gera.de/files/11A14D42DEF/Info+Antrag-Aus%C3%BCbungsberechtigung-nach-7bHWO.pdf (Link deaktiviert, da seite nicht mehr da)

    das könnte jedoch in den Bundesländern unterschiedlich behandlet werden, je nach rechtsprechung.


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    danke aber bei uns im Saarland sagt die Hwk das auch nur machen tut sie es leider nicht da sie kein Geld dran verdienen


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    Als Geselle mit 10 Jahren erfahrung sollte man eigenltich keine Probleme bei der HWK haben, eine Ausübungsberechtigung zu bekommen. 6 Jahre mit 4 Jahren in leitender Stellung, also Personaleinteilung, Organisation und Baustellenführung. Das sollte reichen, wenn das noch ein Arbeitgeber bestätigen kann, ist alles in butter. Bei einem unserer Mandanten hat das jedenfalls geklappt.


    Tja...aber was sollen Gesellen machen, deren Branche derartig klein ist,daß leitende Stellungen von Angestellten unüblich sind ? In einer Firma mit nur 2 Angestellten + Chef ist es nunmal wenig sinnvoll,wenn auch noch einer von den Angestellten in eine leitende Stellung befördert wird. Zumal die Angestellten ja oftmals die Arbeiten des Chefs/leitenen Angestellten gleich mit übernehmen (Materialbeschaffung, Auftragsannahme etc).Trotzdem haben sie arbeitsrechtlich gesehen dann trotzdem noch keine leitende Stellung,sondern sind weiter normale Angestellte.


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