Antrag Gründerzuschuss in meinem Fall stellbar?

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Hallo zusammen,

mit Spannung habe ich die Beiträge von Herrn Torsten Montag über die Zuschüsse gelesen.

Ich befinde mich in folgender Situation:
Seit ca. einem Jahr habe ich ein Gewerbe angemeldet, was ich neben meinem Hauptjob ausübe.

Da ich mich nach gut gestarteter Anlaufphase jedoch jetzt völlig auf mein Gewerbe konzentrieren möchte, um das auszubauen, habe ich mein Hauptarbeitsverhältnis zum 30.06.11 gekündigt.

Um jetzt die Gründungs-Fördermittel doch zu erhalten - muss ich

1. mein bestehendes Gewerbe abmelden
2. meine Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden
3. ..daraufhin die Fördermittel als Gründerzuschuss beantragen, nach dem Motto: Ich möchte mich selbstständig machen?!
4. Mein Gewerbe wieder anmelden?

Ist das so richtig, wäre meine erste Frage, und zum zweiten: Ist das legal?

Dann doch noch der Dritte Aspekt? Ab wann könnte ich dann die Fördermittel erhalten?

Es wäre wirklich schade, wenn mir gerade in der Anfangszeit diese möglichen Fördermittel wegbrechen würden.

Für eine Antwort / Beratung, wäre ich sehr dankbar!

Lieben Gruss,

Thorsten R.

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Antworten

  • +0 -0

    Hallo Thorsten,

     

    grundsätzlich ist es möglich mit einem Nebengewebe zu beginnen und dies später zum Haupterwerb zu machen und dafür einen Gründungzuschuss zu erhalten. Die Abmeldung und spätere Neuanmeldung ist also nicht nötig. Auf jeden Fall musst Du Dich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Das Arbeitsamt muss Deinem Antrag auch erst zustimmen. Dafür brauchts Du ein Konzept und einen Finanzplan. Probleme könnte/wird  es geben, weil Du selbst gekündigt hast. 

    Viele Grüße Kristina


  • +0 -0

    Hallo Thorsten,

     

    ich schließe mich der Meinung von Frau Schubert an. Grundsätzlich ist es möglich, den Gründerzuschuss zu erhalten, wenn man ein bisher betriebenes Nebengewerbe zum Hauptgewerbe macht. Ich möchte die Auskunft von Frau Schubert nur dahingehend ergänzen, dass meines Erachtens Deine Eigenkündigung keine Probleme hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses geben wird, sondern sich lediglich die Auszahlung des Zuschusses um die Sperrfrist (12 Wochen) nach hinten verschieben wird (es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine Sperrfrist verhindern).

     

    Gruß

    Harald


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