4 Jahre in leitender Tätigkeit...und wenns das nicht gibt ?
(2 Antworten)Hallo!
Ich frage im Auftrag meiner Freundin. Sie war 11 Jahre lang Glasbläser-Gesellin,seit 2006 ist sie aber im Handel selbstständig. Nun möchte sie wieder Glasartikel selbst herstellen und verkaufen. Da in dem Beruf aber seit Jahren keine Meisterlehrgänge stattfinden (mangels Interessenten),möchte sie die Altgesellenregelung nutzen und hat den Antrag auch abgegeben. Der wurde aber abgelehnt,weil sie zwar über 6 Jahre Berufserfahrung hat,aber nicht die 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen kann (Selbstständigkeit wurde nicht anerkannt).
Das Problem:selbst unsere Bundesregierung hat mittlerweile erkannt,daß die Tendenz zu immer kleineren Firmen hingeht und bei einer durchschnittlichen Firmengröße von 8 Leuten (Tendenz fallend) einfach kein Platz mehr für "leitende Angestellte" ist. Da in der Glasbläserbranche meist maximal 2 Angestellte in einer Firma arbeiten,ist es also praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, da eine "leitende Stellung" einzunehmen. Zudem fallen ja viele von den Aufgaben eines leitenen Angestellten mittlerweile eh in en Zuständigkeitsbereich der normalen Angestellten. Zudem haben mittlerweile sowohl das VG Köln (Urteil vom 15.12.05) und auch das BvG (Urteil vom 05.12.05...AZ hab ich leider gerade nicht da) klargestellt,daß die Sachen, die man einem leitenden Angestellten zuordnen würde,auch von der normalen Berufserfahrung abgedeckt werden. Heißt also praktisch betriebswirtschaftliche, kaufmännische, rechtliche, sowie fachlich-technische Kenntnisse werden durch die geforderte Berufserfahrung ausreichend abgedeckt und stellen nicht zwingend allein das Berufsbild eines leitenden Angestellten dar.Alternativ können sie durch Lehrgänge o.ä. nachgewiesen werden. Desweiteren umfasst nach Ansicht der Gerichte das Berufsbild eines leitenden Angestellten nicht unbedingt eine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Arbeitnehmern. Faktisch bleibt somit kein Unterschied mehr zwischen einem normalen und einem leitenden Angestellten übrig. Aber gerade kleine Firmen werden sich auch hüten, einem Angestellten eine leitende Funktion zu bescheinigen,da sie sonst Gefahr laufen, selbst wegen Unfähigkeit zur Firmenführung aus der Handwerksrolle zu fliegen (ja..das geht!).
Meine Frage also:Wie bitte soll man der Handwerkskammer eine leitende Tätigkeit nachweisen, wenn es diese Funktion in kleinen Firmen praktisch gar nicht mehr gibt und die betreffenden Arbeiten deswegen auf die normalen Angestellten übertragen wurden ?
Marco
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
-
Hallo Marco,
das wird ein schwieriges Unterfangen.Der wurde aber abgelehnt,weil sie zwar über 6 Jahre Berufserfahrung hat,aber nicht die 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen kann.
Die Handwerkskammer kann gar nicht anders handeln. Laut Gesetz muss sie den Nachweis fordern.
Kann deine Freundin an Hand von Zeugnissen die leitende Stellung nachweisen? Wenn nicht, wird ihr nichts anderes übrig bleiben, als einen Meisterlehrgang zu finden.Kommentar schreiben
Kommentare
-
Nein, Zeugnisse hat sie gar keine, sowas nachträglich zu kriegen,ist praktisch auch ausgeschlossen. 2 Firmen sind pleite und von den anderen beiden hat sie sich im Streit getrennt (ging wegen ausstehender Lohnzahlungen sogar vors Arbeitsgericht).
Wenn man's mal genau nimmt, sollen die 4 Jahre in leitender Stellung doch nur sicherstellen,daß die Person auch genug betriebswirtschafliche Erfahrung hat,eine Firma zu führen...und genau der Absatz wurde ja vom Gericht gekippt. Dummerweise ignorieren die Handwerkskammern das aber,sondern halten sich stur an ihren §7b HandwO. Es gibt sogar eine Auslegungsrichtlinie von Bund und Ländern, die genau wegen dieser Praxis der Handwerkskammern erlassen wurde. Dort steht drin,daß die 4 Jahre leitende Stellung nicht zwingend in einer eingetragenden Firma absolviert werden muss, sondern lediglich eine der Hauptaktivitäten des zuzulassenden Gewerbes ausgeführt werden muss. Nun gibts im produzierenden Gewerbe praktisch 2 Hauptaufgaben: Man produziert und verkauft. Insofern dürften 4 Jahre Selbstständigkeit im Handel (noch dazu ein Handel mit Waren des betreffenden Gewerbes) durchaus als leitende Stellung anzuerkennen sein. Natürlich ist aber auch das (genau wie die HandwO selbst) alles Auslegungssache.
Mittlerweile gibts aber was Neues: Wir haben erfahren,daß dieses Jahr wieder ein Meisterlehrgang anfangen soll (laut Handwerkskammer Südthüringen). Also haben wir den Dozenten kontaktiert,der das dort machen soll. Der sagte,daß der Meisterlehrgang eigentlich für Glasapparatebauer ist,aber auch Glasgestalter teilnehmen können. Das Problem ist,daß der Dozent eigentlich in den Ruhestand gehen will. Nun müsste die Hwk einen Nachfolger suchen. Das lohnt sich aber erst, wenn feststeht,daß überhaupt ein neuer Lehrgang gemacht wird. Und den setzen sie erst an,wenn genug Interessenten dafür da sind. Doch bekanntlich melden sich Interessenten immer erst auf eine Ausschreibung hin. Da beißt sich also der Hund in den Schwanz.
Problem 2: Da seit mehreren Jahren keine Glasgestalter mehr den Meistertitel abgelegt haben,gibts auch keine Glasgestalter-Meisterkommission mehr,die müsste erst reaktiviert oder gar neu gebildet werden. Heißt praktisch: Meine Freundin könnte den Meisterlehrgang zwar erstmal mitmachen, aber sie liefe Gefahr,daß sie mangels Prüfungskommission diesen nicht beenden kann. Von daher hat sie sich zumindest schonmal vormerken lassen, damit die Hwk überhaupt aus der Hose kommt und die Prüfungskommission sucht.
Kommentare
Antworten
Interessantes aus dem Magazin
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Interessantes aus dem Lexikon
Interessante Serien
Interessantes aus dem Ratgeber
Passende Vorlagen
- Kündigung Handyvertrag mit Rufnummernportierung
- Unterweisung Mitarbeiter Mitführungspflicht
- Handykündigung ohne Rufnummernportierung
- Geschäftsschließung wegen Insolvenz
- Kurzmitteilung Muster
- Kurzmitteilung
- Sofortmeldung Auftrag zur Abgabe als Muster
- Sofortmeldung Auftrag zur Abgabe
- EÜR Muster für umsatzsteuerfreie Umsätze
- EÜR für umsatzsteuerfreie Umsätze
Neueste Fragen im Ratgeber
Neueste Artikel im Magazin
- Gründen für Schüler: Sind Sie schon soweit?
- Gute Azubis trotz schlechter Noten – so finden Sie sie
- Jugendliche Gründer und Schüler: Auswirkungen auf die Familienversicherung
- Existenzgründung in Japan - mit exotischen Neuheiten erfolgreich werden
- Vorbeugen, Analysieren und Schützen - wie man den Bundestrojaner entfernen kann
Neueste Artikel im Lexikon
Verwandte Begriffe
Aus dem Magazin
Entscheide zu 100% und schneide Dir bewusst den Rückweg ab
Die Bedeutung der eigenen Entwicklung - Commitment zu langfristigen Zielen ist essentiell für Unterne...
Kann ein Staubsaugerroboter eine Putzfrau ersetzen?
DieseFrage hätte ich noch vor gut 2 Monaten mit "Nein, auf keinen Fall." beantwortet. Doch nachdem...
Steuervereinfachungen und –änderungen: Was sich 2011 und 2012 alles ändert
Das Steuervereinfachungsgesetz wurde beschlossen, dennoch sind noch nicht alle Änderungen in Kraft...
Aus dem Ratgeber
Student und ein Gewerbe?
Guten Tag, ich studiere derzeit technische BWL/ ...
Geld verdienen ohne Risiko
Schnell Geld verdienen ohne Risiko!!! Wenn Du sicher reich werden willst, lies bitte diesen Artikel u...
Förderung
hallo bin 23 jahre alt habe mich vor 4 jahren selbstädnig gemacht im bereich schow und event se...