Progressionsvorbehalt

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Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für einige Einnahmen des Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung vor. So zum Beispiel das erhaltene Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder andere Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte. Diese erhaltenen Gelder muss der Steuerpflichtige zwar in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, sie werden jedoch nicht so behandelt wie andere steuerpflichtige Einkünfte. Die steuerfreien Einnahmen können allerdings den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen, also indirekt doch der Besteuerung unterworfen werden. Der Steuerpflichtige zahlt nach dieser Berechnung durch die steuerfreien Einnahmen mehr Einkommensteuer als ohne die angegebenen steuerfreien Einnahmen. Es besteht eine Verpflichtung, erhaltenen Lohnersatzleistungen in der privaten Einkommensteuererklärung anzugeben. Andererseits könnte dem Steuerpflichtigen Steuerhinterziehung unterstellt werden. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes führt zu einer Anhebung des persönlichen Steuersatzes. Dieser erhöhte Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.
Beispiel:
Steuerpflichtige Einkünfte = 20.000 EUR (Arbeitslohn, Gewinn usw.)
Steuerfreie Einkünfte = 10.000 EUR ( Arbeitslosengeld, Krankengeld)
Summe der Einnahmen = 30.000 EUR
Darauf entfallender Steuersatz = 30%
Anwendung des Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 20.000 EUR
Ermittelte Steuer = 30% von 20.000 EUR = 6.000 EUR

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