PartG
Im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelte Rechtsform die den freien Berufen vorbehalten ist. Die Partnerschaft ist eine Abwandlung der GbR, welche zum Beispiel in einer Kanzlei mehrere Steuerberater zusammenfasst. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann daher keine gewerbliche Unternehmung sein. Zugelassene Berufe der Partnerschaftsgesellschaft sind z.B. Ärzte, Steuerberater, Unternehmensberater, beratende Betriebswirte, Hebammen, Architekten, Ingeneure, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Der Name der Vereinigung muss den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ beinhalten. Es wird in dieser Rechtsform kein Handelsgewerbe ausgeübt. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
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letzte Änderung: 28.01.2006 Aufrufe: 5741
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