Härteausgleich bei Nebeneinkünften

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Der Gesetzgeber hält für geringe gewerbliche oder Nebeneinkommen das Instrument des Härteausgleichs parat. Damit ermöglicht er Erwerbstätigen, einen begrenzten Zuverdienst zu ihrem Einkommen bzw. geringe Überschreitungen z.B. des Sparerfreibetrags ohne steuerliche Veranlagung zu realisieren.

Härteausgleich“ steht in diesem Fall also nicht für die Erstattung von Leistungen, sondern für die Gewährung einer Toleranz. Auch wenn diese überschritten wird, werden nicht gleich die gesamten Einkünfte aus der Nebentätigkeit dem üblichen Steuersatz zugeschlagen, sondern es erfolgt eine schrittweise Besteuerung des Nebeneinkommens in 50-Euro-Schritten, ausgehend vom Freibetrag von 410 Euro jährlich. Die oberste Grenze dieser kulanten Besteuerung sind jedoch 1.400 Euro im Jahr. Die genauen Vorschriften finden sich im § 46 (3) EStG sowie § 70 EStDV.

Die wahre Bedeutung des Härteausgleichs liegt jedoch in der belastungsmildernden Funktion für Existenzgründer. Gerade am Anfang ihrer Tätigkeit werden sie mit der Regelung vor steuerlicher Härte geschützt. Mit unserem Online-Rechner können Sie jedoch auch gezielt die Möglichkeiten des Härteausgleichs für sich austesten.


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