Mehraufwand für Verpflegung

(1 Bewertungen) +1 | -0

Durch Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers. Diese Zusatzkosten sind im Rahmen von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig. So kann bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ein Betrag von 6 € geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erhöht sich der Betrag auf 12 € und bei einer 24 – stündigen Abwesenheit können 24 € gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Abwesenheiten im Ausland gelten entsprechend andere Pauschalen. Die Mehraufwendungen für Verpflegung sollten nicht mit Bewirtungsaufwendungen oder Aufwendungen für das Personal verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers. Um die Verpflegungskosten nachweisen zu können, sollte eine Reisekostenabrechnung erstellt werden.
Siehe auch Verpflegungskosten und Reisekosten.

Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:

Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen

Über den Autor

Lexikon Begriffauswahl

Aus dem Magazin

Übernachtungen im Hotel ab sofort mit 7% Umsatzsteuer

Seit dem 1. Januar 2010 werden Hotelübernachtungen mit dem ermäßigten ...

Streuverluste in der Werbung

Nachdem nun die geeigneten ...

Dropshipping, das sollte man beachten - unser Interview für Onlineshopbetreiber

Dropshipping ist für Wiederverkäufer ein lukratives Geschäft mit wenig ...

Aus dem Ratgeber

...bedingte Bekleidung in Rechnung an Leistungsempfänger

Hallo Zusammen, relativ vor kurzen habe ich neben meinem Studium Promo-Tätigkeit (vorübergehend) ...

Krankenversicherung für Kleingewerbe Garten- und Landschaftsbau

Ich habe vor eine Kleingewerbe im Garte- und Landschaftsbau anzumelden. Muss ich dann den Beitrag f&#...